Artikel 17 VO (EU) 2024/792
Inhalt des Ukraine-Plans
(1) Der Ukraine-Plan enthält insbesondere die folgenden Elemente, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind:
- a)
- Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen auf bedarfsorientierte, kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz mit der Union, zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, sodass der Ukraine-Plan insgesamt zu einer Steigerung der Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft, einer Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zu Fortschritten der Ukraine bei der Angleichung an die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Normen der Union führt;
- b)
- eine Erläuterung, wie der Ukraine-Plan einen Beitrag leistet zu und im Einklang steht mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit dem Weg der Ukraine zum Beitritt – wie in der Stellungnahme der Kommission und dem Analysebericht dargelegt – und dem Assoziierungsabkommen, das eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, festgelegt wurden;
- c)
- eine Erläuterung, inwiefern der Ukraine-Plan und seine Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 4 sowie den Anforderungen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 16 im Einklang stehen;
- d)
- einen vorläufigen Zeitplan sowie die geplanten qualitativen und quantitativen Schritte, die bei Reformen und Investitionen messbar zu sein haben und bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen sind;
- e)
- die Vorkehrungen für die wirksame Umsetzung und Überwachung sowie Berichterstattung des Ukraine-Plans durch die Ukraine, einschließlich der vorgeschlagenen qualitativen und quantitativen Schritte, die bei Reformen und Investitionen messbar zu sein haben, und der entsprechenden Indikatoren sowie der gebührenden Beteiligung der Werchowna Rada;
- f)
- eine Erläuterung, wie der Ukraine-Plan dem durch den Angriffskrieg Russlands bedingten Erholungs-, Wiederherstellungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und dadurch deren inklusive und nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung fördert, den sozialen Zusammenhalt stärkt und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Normen der Union unterstützt; bei dieser Erläuterung wird den Befugnissen, Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Regierungsebenen Rechnung getragen;
- g)
- eine Erläuterung der Methodik und der Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie der Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene und für die demokratische Kontrolle, insbesondere den rechtzeitigen und gleichberechtigten Zugang der einschlägigen subnationalen Gebietskörperschaften zu Informationen und Mitteln; die Methodik zur Verfolgung der damit verbundenen Ausgaben;
- h)
- eine Erläuterung, wie mit dem Ukraine-Plan sichergestellt wird, dass die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen; soweit angezeigt werden bei dieser Erläuterung auch Twinning und Städtepartnerschaften sowie Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und Programme im Rahmen von Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine berücksichtigt;
- i)
- für die Ausarbeitung und die Umsetzung des Ukraine-Plans eine detaillierte Erläuterung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses und der während der Umsetzung geplanten Beteiligung und Konsultation der Werchowna Rada sowie einschlägiger Interessenträger, einschließlich lokaler und regionaler Vertretungsorgane und Gebietskörperschaften, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie die Beiträge dieser Interessenträger in den Ukraine-Plan einfließen;
- j)
- eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen des Ukraine-Plans zu Folgendem beitragen sollen:
- i)
- Verwirklichung von Klima- und Umweltzielen, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, insbesondere jener Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einschlägigen Initiativen und Reformen stehen, wobei auch zu erläutern ist, wie die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” – soweit dies im Zusammenhang des Krieges oder der Erholung und des Wiederaufbaus nach dem Krieg möglich ist – sichergestellt wird;
- ii)
- Förderung der Rechtsstaatlichkeit;
- iii)
- Verwirklichung sozialer Ziele, darunter die Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, und Sicherstellung des Kindeswohls; und
- iv)
- Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft sowie Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen;
- k)
- eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen der Ukraine zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, allen Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Interessenkonflikten sowie zur wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie eine detaillierte Erläuterung der Vorkehrungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme oder durch Geber und zur Gewährleistung einer zügigen justiziellen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten;
- l)
- eine Erläuterung dazu, wie der Ukraine-Plan sicherstellt, dass andere Geber einen Beitrag zur Unterstützung seiner Maßnahmen leisten können;
- m)
- sonstige sachdienliche Informationen.
(2) Der Ukraine-Plan ist ergebnis- und wirkungsorientiert und enthält messbare Indikatoren, wie gegebenenfalls zentrale Leistungsindikatoren, für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.
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