Artikel 18 VO (EU) 2024/792
Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission
(1) Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit des in Artikel 20 genannten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls der Änderung des Ukraine-Plans und legt einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 vor. Bei dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine und den internationalen Partnern, die einen Beitrag zur Durchführung des Plans leisten. Die Kommission kann Stellungnahmen abgeben, zusätzliche Informationen anfordern oder die Ukraine auffordern, den Entwurf des Ukraine-Plans gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu ändern.
(2) Bei der Bewertung des Ukraine-Plans und der Festlegung des der Ukraine zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über die Ukraine, einschließlich ihrer makroökonomischen Lage und Schuldentragfähigkeit, die Begründung und die von der Ukraine gemäß Artikel 17 Absatz 1 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die in Artikel 16 Absatz 6 aufgeführten Informationen.
(3) Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
- a)
- ob der Ukraine-Plan den in Artikel 3 genannten Zielen auf bedarfsorientierte, kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Weise Rechnung trägt, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz mit der Union zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, sodass der Ukraine-Plan insgesamt zu einer Steigerung der Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft, einer Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten sowie zu Fortschritten der Ukraine bei der Angleichung an die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Normen der Union führt;
- b)
- ob der Ukraine-Plan einen Beitrag leistet zu und im Einklang steht mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit dem Weg der Ukraine zum Beitritt – wie in der Stellungnahme der Kommission und dem Analysebericht dargelegt – und dem Assoziierungsabkommen, das eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, festgelegt wurden;
- c)
- ob der Ukraine-Plan und seine Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 4 sowie den Anforderungen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 16 im Einklang stehen;
- d)
- ob der Ukraine-Plan dem durch den Angriffskrieg Russlands bedingten Erholungs-, Wiederherstellungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und dadurch deren inklusive und nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung fördert, den sozialen Zusammenhalt stärkt, und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Normen der Union unterstützt; ob den Befugnissen, Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Regierungsebenen Rechnung getragen wird; ob die Methodik und die Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie die Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, und der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene und für die demokratische Kontrolle, insbesondere den rechtzeitigen und gleichberechtigten Zugang der zuständigen subnationalen Gebietskörperschaften zu Informationen und Mitteln, angemessen sind; ob die Methodik zur Verfolgung der damit zusammenhängenden Ausgaben für die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte angemessen ist und ob diese Projekte einen angemessenen Anteil der Unterstützung ausmachen;
- e)
- ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zum Umweltschutz einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, zum grünen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen zu leisten; ob die im Ukraine-Plan enthaltenen Maßnahmen mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” – soweit dies im Zusammenhang des Krieges oder der Erholung und des Wiederaufbaus nach dem Krieg möglich ist – vereinbar sind;
- f)
- ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit zu leisten;
- g)
- ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, einen Beitrag zur Verwirklichung sozialer Ziele, darunter die Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, zu leisten und das Kindeswohl sicherzustellen;
- h)
- ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft zu fördern;
- i)
- ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, eine wirksame Umsetzung und Überwachung des sowie Berichterstattung über den Ukraine-Plan(s) und etwaige(r) Aktualisierungen zu gewährleisten, insbesondere was eine gebührende Beteiligung der Werchowna Rada betrifft, einschließlich der messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der entsprechenden Indikatoren;
- j)
- ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, insbesondere durch die wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, allen Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, von Interessenkonflikten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union; ob die vorgeschlagenen Vorkehrungen die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, unterstützen und eine zügige justizielle Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleisten; ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme sowie durch andere Geber zu vermeiden;
- k)
- ob die Werchowna Rada gebührend konsultiert wurde und ob im Ukraine-Plan gegebenenfalls die Beiträge von Interessenträgern, einschließlich lokaler und regionaler Vertretungsorgane und Gebietskörperschaften, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen im Ukraine-Plan Berücksichtigung finden;
- l)
- ob der Ukraine-Plan sicherstellt, dass andere Geber einen Beitrag zur Unterstützung seiner Ziele leisten können.
(4) Bei der Bewertung des von der Ukraine vorgelegten Ukraine-Plans kann sich die Kommission von Sachverständigen unterstützen lassen.
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