Artikel 19 VO (EU) 2024/792

Durchführungsbeschluss des Rates

(1) Im Fall einer positiven Bewertung billigt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von der Ukraine gemäß Artikel 14 Absatz 2 vorgelegten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls seiner gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder 2 vorgelegten Änderung. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss erlassen.

(2) Der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates legt für den aus der Fazilität zu finanzierenden Teil Folgendes fest:

a)
die von der Ukraine durchzuführenden Reformen und Investitionen, die im Ukraine-Plan festgelegten Bedingungen, einschließlich derjenigen in Form von messbaren, qualitativen und quantitativen Schritten entsprechend den dazugehörigen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 16 Absatz 2;
b)
die gesamten maximalen Beträge für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und die gesamten und jährlichen maximalen Richtbeträge von Unterstützung in Form von Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie die einschlägigen Beiträge im Rahmen von Absatz 4 jenes Artikels;
c)
die im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 und Buchstabe b des vorliegenden Absatzes zu strukturierenden Tranchen, die auszuzahlen sind, sobald die Ukraine die einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ukraine-Plans festgelegt wurden, zufriedenstellend erfüllt hat;
d)
den vorgesehenen Zeitplan für die Auszahlung der Unterstützung und ihren Fälligkeitstermin;
e)
den Betrag der Unterstützung in Darlehensform, der in Form einer Vorfinanzierung gemäß Artikel 24 zu zahlen ist;
f)
die Frist für den Abschluss der endgültigen qualitativen und quantitativen Schritte sowohl für Investitionsprojekte als auch für Reformen, die spätestens am 31. Dezember 2027 endet;
g)
die Vorkehrungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Ukraine-Plans, einschließlich der gebührenden Beteiligung der Werchowna Rada sowie gegebenenfalls der Maßnahmen, die zur Einhaltung von Artikel 35 erforderlich sind;
h)
die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele;
i)
die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten;
j)
Informationen über die tatsächlichen und geplanten Beiträge anderer Geber und eine Erläuterung der Koordinierungsmaßnahmen bei der Entwicklung und Durchführung des Ukraine-Plans, die das Erreichen der Ziele des Plans gewährleisten würden;
k)
eine Analyse der Auswirkungen des Ukraine-Plans auf die makroökonomische Lage unter Berücksichtigung Schuldentragfähigkeit der Ukraine.

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