Artikel 33 VO (EU) 2024/792
Missstände und Rechtsbehelfsverfahren
(1) Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von durch die Garantie für die Ukraine unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegation der Union in der Ukraine auf ihren Websites direkte Verweise auf Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Garantievereinbarungen für die Ukraine mit der Kommission getroffen haben. Ferner bietet die Kommission die Möglichkeit, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt im Rahmen von Beschwerdemechanismen erhaltene Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien.
(2) Nach Möglichkeit veröffentlicht die Kommission auf ihrem Web-Portal Informationen über Finanzierungen und Investitionen sowie über die wesentlichen Aspekte aller Garantievereinbarungen für die Ukraine, darunter auch Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und die Beschwerdeverfahren, und trägt dabei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung.
(3) Die förderfähigen Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Regeln der Union zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Websites Informationen über sämtliche unter die Garantie für die Ukraine fallenden Finanzierungen und Investitionen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Nach Möglichkeit werden diese Informationen auf Projektebene aufgeschlüsselt. Bezüglich dieser Informationen ist dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen. Die förderfähigen Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für die Ukraine abgedeckt werden, auf die Unterstützung der Union hin.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.