Artikel 34 VO (EU) 2024/792

Beitrittshilfe der Union und damit verbundene Unterstützungsmaßnahmen

(1) Die Hilfe nach diesem Kapitel dient der Unterstützung der Ukraine bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die im Rahmen dieses Kapitels geleistete Hilfe zielt insbesondere darauf ab, die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen und so zu gegenseitiger Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen. Diese Unterstützung umfasst die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit – einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz –, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Korruptionsbekämpfung, die Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Kapazitäten und der Dezentralisierung, die Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen, sektorbezogenen Politiken und verantwortungsvoller Staatsführung auf allen Ebenen sowie einen Beitrag zur Umsetzung des Ukraine-Plans bei.

(2) Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels wird auch gewährt, um sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Behörden, gestärkt werden, insbesondere, soweit angezeigt, durch Twinning und Städtepartnerschaften, sowie durch die Förderung von Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und durch Programme, die in Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine eingebettet sind.

(3) Die Hilfe nach diesem Kapitel dient auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.

(4) Die Hilfe im Rahmen dieses Kapitels unterstützt die Schaffung und Stärkung von ukrainischen Behörden, die für die Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Mittel, die Rechnungsprüfung und eine wirksame Bekämpfung von Missmanagement öffentlicher Mittel, insbesondere Betrug, allen Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zuständig sind, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen entstehen; mit der Hilfe werden auch die Anstrengungen zur Beseitigung oligarchischer Strukturen unterstützt.

(5) Der in Artikel 23 genannte Fremdkapitalkostenzuschuss wird im Rahmen dieses Kapitels finanziert.

(6) Für die Jahre 2024 bis 2027 wird mit der Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels Folgendes finanziert:

a)
die Dotierung der Haushaltsgarantien, die im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Bestimmungen nicht durch die Finanzausstattung nach Artikel 50 der genannten Verordnung gedeckt ist, für die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) im Zusammenhang mit Darlehensbeträgen von bis zu 1,586 Mrd. EUR, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt wurden;
b)
der Zinszuschuss für Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen

i)
des Beschlusses (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), abweichend von dessen Artikel 1 Absatz 3,
ii)
des Beschlusses (EU) 2022/1628, abweichend von dessen Artikel 6 Absatz 3;

c)
abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 9 % der eingezahlten Dotierungen für bis Ende 2023 noch nicht gebundene Finanzhilfen, gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/1628.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 1).

(2)

Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).

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