Artikel 35 VO (EU) 2024/792
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und die Ukraine alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Voraussetzung und der in der Rahmenvereinbarung und den spezifischen Finanzierungs- oder Darlehensvereinbarungen festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten sowie die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln. Die Ukraine verpflichtet sich, auf dem Weg zu wirksamen und effizienten internen Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können. Die Ukraine verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass die zuständigen ukrainischen Behörden Rechtshilfeersuchen und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit den Mitteln der Fazilität unverzüglich bearbeiten.
(2) Die in den Artikeln 9, 10 und 22 genannten Vereinbarungen sehen für die Ukraine folgende Verpflichtungen vor:
- a)
- regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union;
- b)
- Hinweisgeber zu schützen;
- c)
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln und zu verfolgen, eine Doppelfinanzierung zu erkennen und zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Wiedereinziehung veruntreuter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten im Rahmen des Ukraine-Plans und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtshilfeersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität gewährten Mitteln unverzüglich zu bearbeiten;
- d)
- einem Zahlungsantrag gemäß Kapitel III eine Zuverlässigkeitserklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und für den vorgesehenen Zweck verwendet und insbesondere im Einklang mit den ukrainischen Vorschriften, die durch internationale Standards ergänzt werden, ordnungsgemäß verwaltet wurden, und zwar in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;
- e)
- für die Zwecke des Absatzes 1, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften, die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen, die Mittel, einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, für die Durchführung von Maßnahmen des Ukraine-Plans erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen;
- f)
- die Kommission, das OLAF und den Europäischen Rechnungshof ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben.
- g)
- sicherzustellen, dass die zuständigen ukrainischen Behörden der EUStA jedes strafbare Verhalten im Zusammenhang mit Mitteln der Fazilität melden, das in ihre Zuständigkeit fallen könnte.
(3) Die Kommission bemüht sich, der Ukraine ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung zu stellen, das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung für den Zugang zu und die Analyse der einschlägigen Daten, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Daten, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften umfasst. Ist ein solches System verfügbar, so verwendet die Ukraine die einschlägigen Daten und gibt diese in das System ein, auch mit im Rahmen von Kapitel V gewährter Hilfe.
(4) Die in den Artikeln 9, 10 und 22 genannten Vereinbarungen sehen auch das Recht der Kommission vor, im Fall von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus solchen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Bei der Entscheidung über den Betrag der Wiedereinziehung und Kürzung oder über den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Die Ukraine erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.
(5) Personen und Stellen, die im Rahmen der Fazilität gewährte Mittel ausführen, melden dem in Artikel 36 genannten Prüfungsausschuss, der Kommission, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA, unverzüglich alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Diese Personen und Stellen müssen diese Fälle über geeignete Kanäle wirksam melden können.
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