Artikel 36 VO (EU) 2024/792

Prüfungsausschuss

(1) Die Kommission richtet einen Prüfungsausschuss ein, bevor die Ukraine den ersten Zahlungsantrag vorlegt.

(2) Der Prüfungsausschuss setzt sich aus unabhängigen Mitgliedern zusammen, die von der Kommission ernannt werden. Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer Geber können von der Kommission eingeladen werden, sich an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses zu beteiligen. Andere Geber, die zur Fazilität beitragen, können von der Kommission eingeladen werden, Beobachter in den Prüfungsausschuss zu entsenden.

(3) Der Prüfungsausschuss nimmt seine Aufgaben in vollständiger Objektivität wahr und arbeitet im Einklang mit den besten anwendbaren internationalen Verfahren und Standards. Er handelt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und der EUStA.

(4) Der Prüfungsausschuss sorgt für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof sowie, soweit erforderlich, mit der Rechnungskammer der Ukraine und anderen Institutionen.

(5) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Prüfungsausschuss, seine Mitglieder und sein Personal Weisungen von der ukrainischen Regierung oder einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur weder einholen noch entgegennehmen. Für die Auswahl seines Personals, seiner Verwaltung und seines Haushalts gelten strenge Unabhängigkeitsgarantien.

(6) Der Prüfungsausschuss unterstützt die Kommission bei der Bekämpfung von Missständen bei der Verwaltung von Unionsmitteln im Rahmen der Fazilität und insbesondere von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen, die zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegeben wurden.

(7) Zu diesem Zweck erstattet der Prüfungsausschuss der Kommission regelmäßig Bericht und übermittelt der Kommission unverzüglich alle Informationen über festgestellte Fälle oder ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Verwaltung öffentlicher Mittel, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen angefallen sind, und übermittelt ihr unverzüglich alle Informationen, die sie erhält oder von denen sie in Kenntnis gesetzt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig über die Ergebnisse und Empfehlungen des Prüfungsausschusses.

Darüber hinaus nimmt der Prüfungsausschuss Empfehlungen an die Ukraine zu allen Fällen an, in denen seiner Ansicht nach die zuständigen ukrainischen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen er Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Die Ukraine setzt diese Empfehlungen unverzüglich um oder begründet, warum sie dies nicht getan hat.

Die Berichte und Informationen des Prüfungsausschusses werden auch dem OLAF übermittelt und können an die zuständigen ukrainischen Behörden weitergeleitet werden, insbesondere wenn diese Behörden tätig werden müssen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, Unregelmäßigkeiten oder sonstige unrechtmäßigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln und zu verfolgen.

(8) Der Prüfungsausschuss hat Zugang zu Informationen, Datenbanken und Registern, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Im Rahmenabkommen werden die Regeln und Einzelheiten für den Zugang des Prüfungsausschusses zu einschlägigen Informationen und für die Übermittlung einschlägiger Informationen durch die Ukraine an den Prüfungsausschuss festgelegt.

(9) Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird aus Kapitel V finanziert.

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