Artikel 37 VO (EU) 2024/792
Dialog über die Ukraine-Fazilität
(1) Die Kommission führt mindestens alle vier Monate einen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments, um, soweit erforderlich, Folgendes zu erörtern:
- a)
- den Stand der Fortschritte bei der Umsetzung der Fazilität, insbesondere des Ukraine-Plans und der damit verbundenen Investitionen und Reformen, einschließlich Reformen zur Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Ukraine an die Vorschriften, Werte, Normen, Strategien und Verfahren der Union ( „Besitzstand” );
- b)
- die Bewertung des Ukraine-Plans, einschließlich einer möglichen negativen Bewertung;
- c)
- die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Artikel 36 Absatz 7;
- d)
- die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Artikel 39 Absatz 4;
- e)
- gegebenenfalls Zahlungs-, Einbehaltungs- und Kürzungsverfahren, einschließlich etwaiger Bemerkungen, die vorgebracht werden, um die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen sicherzustellen sowie
- f)
- sonstige einschlägige Informationen, die die Kommission dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat.
(2) Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.
(3) Die Kommissionberücksichtig alle Aspekte, die sich aus den im Zuge des Dialogs über die Ukraine-Fazilität geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments.
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