Artikel 38 VO (EU) 2024/792
Arbeitsprogramme
(1) Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Die Arbeitsprogramme werden mit Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen, mit Ausnahme der Operationen nach Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.
(2) Die Hilfe im Rahmen von Kapitel V kann auch durch spezifische Arbeitsprogramme durchgeführt werden, wenn die Durchführung dieser Unterstützung nicht den Abschluss der in den Artikeln 9 und 10 genannten Vereinbarungen erfordert.
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