Artikel 7 VO (EU) 2024/792
Zusätzliche Finanzmittel für die Fazilität
(1) Zusätzliche Finanzbeiträge zur Fazilität können von Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern geleistet werden, ohne an die in Artikel 6 Absatz 1 genannte vorläufige Aufteilung gebunden zu sein. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
Zusätzliche Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte der Union eingehen, werden den in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Mitteln hinzugefügt.
(2) Die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beiträge erfolgt nach den Regeln und Bedingungen, die für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrag gelten.
(3) Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten nach Kapitel IV werden im Einklang mit Artikel 29 geleistet.
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