Artikel 6 VO (EU) 2024/792

Mittelausstattung

(1) Die Mittel für die Durchführung der Fazilität werden durch die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu mobilisierende Ukraine-Reserve gemäß Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Verfügung gestellt, wobei die folgende vorläufige Aufteilung vorgesehen ist:

a)
31 % in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Kapitel III,
b)
41 % für Ausgaben gemäß Kapitel IV,
c)
26 % für Ausgaben gemäß Kapitel V,
d)
2 % für Ausgaben gemäß Absatz 5, die in Ausnahmefällen erhöht werden können, jedoch in keinem Fall 2,5 % überschreiten dürfen.

Die gesamten Mittel gemäß Unterabsatz 1 stehen in Höhe von bis zu 17000000000 EUR zur Verfügung.

Bei der Zuweisung der verfügbaren Mittel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Ausgaben im Einklang mit Artikel 23 zu decken.

(2) Die finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III in Form eines Darlehens steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 in Höhe von bis zu 33000000000 EUR zur Verfügung.

(3) Die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 50000000000 EUR nicht überschreiten.

(4) Zusätzliche Beiträge zur Finanzierung der Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels können gemäß Artikel 7 bereitgestellt werden.

(5) Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 genannten Mittel können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die zur Verwaltung der Fazilität und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Konsultationen mit den ukrainischen Behörden, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich inklusiver Outreach-Tätigkeiten, sowie für institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der Union, soweit sie die Ziele dieser Verordnung betreffen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Hilfe, die der Kommission für die Verwaltung und die Kosten der Fazilität am Sitz und in den Delegationen der Union entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

(6) Die Mittel, die nicht Ausgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels und Artikel 23 zugewiesen oder für solche Ausgaben verwendet werden, werden unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde und vorbehaltlich Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels für andere operative Ausgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitgestellt.

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