Artikel 5 VO (EU) 2024/792
Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität
(1) Eine Vorbedingung für die Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Fazilität ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.
(2) Die Kommission überwacht die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 im Vorfeld von Auszahlungen an die Ukraine im Rahmen der Fazilität und während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Die Kommission unterrichtet den Rat vor Auszahlungen an die Ukraine über die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1. Stellt die Kommission fest, dass die Vorbedingung nicht oder nicht mehr erfüllt ist, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss vor, mit dem die Zahlungen gemäß Artikel 26 ausgesetzt werden, unabhängig davon, ob die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission auch die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts in der Ukraine. Die Bewertung der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt. Betrachtet die Kommission auf Antrag der Ukraine oder von sich aus die Vorbedingung erneut als erfüllt, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Zahlungen vor. In den Fällen, in denen dieser Absatz Anwendung findet, beschließt der Rat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission.
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