Artikel 4 VO (EU) 2024/792

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Ukraine für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Mit Fazilität wird die Sicherstellung einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Zuweisung und Verwendung der Mittel und einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit der Projekte angestrebt.

(2) Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt. Tätigkeiten, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

(3) Um die Komplementarität, Kohärenz und Effizienz ihrer Tätigkeiten und Initiativen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung und anderer Unterstützung durch die Union, die Mitgliedstaaten, Drittländer, multilaterale und regionale Organisationen und Einrichtungen, wie etwa internationale Organisationen und die entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Geber außerhalb der Union, im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene und durch die Harmonisierung von Strategien und Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit. Um eine Dopplungen von Unterstützung zu vermeiden, die Eigenverantwortung der ukrainischen Behörden zu erhöhen und die Verwaltungstätigkeit zu vereinfachen, wird die Unterstützung im Rahmen der Fazilität so weit wie möglich in die internationalen Bemühungen um eine Finanzarchitektur für die Erholung der Ukraine integriert und mit den einschlägigen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen abgestimmt.

(4) Die Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität entsprechen – soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist – den Klima- und Umweltstandards der Union. Bei diesen Tätigkeiten sind Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt, Menschenrechte, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung sowie gegebenenfalls Katastrophenvorsorge und Sicherheit der Energieinfrastruktur durchgängig zu berücksichtigen und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, um integrierte Tätigkeiten zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen und so ein Beitrag zur Armutsbekämpfung und zur Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften geleistet wird. Mit diesen Tätigkeiten müssen, soweit möglich, „verlorene Investitionen” vermieden werden, die Aktivitäten mit dem Grundsatz „Verursache keinen Schaden” sowie mit dem dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegenden Prinzip der Nachhaltigkeit vereinbar sein, und außerdem muss eine Orientierung an dem Grundsatz „Niemanden zurücklassen” gegeben sein.

(5) Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan der Ukraine oder dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris unvereinbar sind, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima oder die biologische Vielfalt haben, es sei denn, die Tätigkeiten oder Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um die Ziele der Fazilität zu erreichen, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, die Infrastruktur auf widerstandsfähige Weise wiederaufzubauen und zu modernisieren und die durch den Krieg geschädigten natürlichen Lebensräume zu rehabilitieren, und gegebenenfalls von zweckmäßigen Maßnahmen begleitet werden, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese nachteiligen Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.

(6) Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft bemüht sich die Kommission gegebenenfalls um die Gewährleistung einer demokratische Kontrolle in Form einer Konsultation durch die ukrainische Regierung der Werchowna Rada im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine sowie durch wichtige Interessenträger, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, damit sie an der Erstellung der Konzeption und an der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Maßnahmen und an den sie begleitenden Überwachungs-, Kontroll- und Evaluierungsprozessen – je nachdem, wo dies angebracht ist – beteiligt werden können. Mit dieser Konsultation wird die repräsentative Abbildung des Pluralismus der ukrainischen Gesellschaft und Geschäftswelt und die Inklusion verschiedener Gemeinschaften in der Ukraine angestrebt. Bei allen Konsultationen wird der Beteiligung von Frauen gebührend Rechnung getragen. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Interessenträgern und trägt dazu bei, die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft zu stärken. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Zivilgesellschaft in der Ukraine, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, in der Lage ist, der Kommission alle von ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten über geeignete ständige Kanäle direkt zu melden und der Kommission Stellungnahmen zur Umsetzung des Ukraine-Plans und zur Evaluierung seiner Maßnahmen durch die ukrainische Regierung zu übermitteln.

(7) Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Unterstützung sicher, unter anderem indem sie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert. Die Kommission stellt Informationen über den Umfang der Unterstützung und deren Zuteilung über ein einziges Webportal öffentlich zur Verfügung, wobei sie gewährleistet, dass die Angaben aktuell, leicht zugänglich und in maschinenlesbarem Format sind.

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