Präambel VO (EU) 2024/792
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs(1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung kombiniert Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sowie weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.
- (2)
- Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. Juni 2022 beschlossen, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, wodurch der deutliche Willen zum Ausdruck gebracht wurde, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die EU zu verknüpfen. Die fortgesetzte intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und die angemessene Vorgehensweise angesichts der festen politischen Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen.
- (3)
- Die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 18 Mrd. EUR für 2023 im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) wurde als angemessene Reaktion auf die Finanzierungslücke der Ukraine für 2023 angesehen und trug dazu bei, erhebliche Finanzmittel von anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen zu mobilisieren. Dies war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit.
- (4)
- Die Union hat zudem erhebliche finanzielle Unterstützung durch ein zusätzliches Paket geleistet, das Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt)(4) und Darlehen der EIB kombiniert. Darüber hinaus leisten die Behörden, Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und Freiwilligengruppen der Mitgliedstaaten kontinuierliche Unterstützung.
- (5)
- Außerdem hat der Rat nicht zulasten des Haushalts gehende Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates(5) eingerichteten Europäischen Friedensfazilität in Höhe von 6,1 Mrd. EUR beschlossen sowie durch den Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates(6) eine militärische Unterstützungsmission für die Ukraine mit einer Mittelausstattung in Höhe von 0,1 Mrd. EUR für die gemeinsamen Kosten eingerichtet. Darüber hinaus haben die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union, auch eine beispiellose Soforthilfe in Form von Sachleistungen bereitgestellt – die größte Soforthilfeaktion seit der Einrichtung dieses Verfahrens.
- (6)
- Zudem haben die im Mai 2022 eingerichteten Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine dazu beigetragen, bis Ende Mai 2023 einen geschätzten Exportwert von 31 Mrd. EUR für die ukrainische Wirtschaft zu generieren.
- (7)
- Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat der Ukraine Schäden in Höhe von mehr als 270 Mrd. EUR (Stand: 24. Februar 2023) und Wiederaufbaukosten in Höhe von schätzungsweise 384 Mrd. EUR verursacht und dazu geführt, dass die Ukraine ihren Zugang zu den Finanzmärkten verloren hat und die öffentlichen Einnahmen drastisch gesunken sind, während bei den durch die humanitäre Lage bedingten und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste erforderlichen öffentlichen Ausgaben ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Diese Schätzungen bilden zusammen mit den analytischen Informationen aus allen anderen geeigneten und nachfolgenden Quellen eine sachdienliche Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Finanzierungsbedarfs für die kommenden Jahre, auch unter Berücksichtigung regionaler und sektoraler Gesichtspunkte.
- (8)
- Am 30. März 2023 bezifferte der Internationale Währungsfonds (IWF) die staatliche Finanzierungslücke bis 2027 auf 75,1 Mrd. EUR und vereinbarte mit der Ukraine ein Vierjahresprogramm in Höhe von 14,4 Mrd. EUR, um Politiken zu verankern, durch die die fiskalische, außenwirtschaftliche, preisliche und finanzielle Stabilität aufrechterhalten und die wirtschaftliche Erholung unterstützt werden; gleichzeitig sollen die Regierungsführung verbessert und die Institutionen gestärkt werden, um ein langfristiges Wachstum im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach dem Krieg und dem Weg der Ukraine zum Beitritt zur Union zu fördern.
- (9)
- Vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine bleibt der Finanzierungsbedarf der Ukraine weiterhin bestehen. Deshalb ist es erforderlich, die ukrainische Regierung erheblich und flexibel zu unterstützen, damit sie funktionsfähig bleibt, öffentliche Dienstleistungen anbieten kann und die Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes gestärkt werden.
- (10)
- In Anbetracht der Schäden, die der russische Angriffskrieg an der ukrainischen Wirtschaft, Gesellschaft und Infrastruktur angerichtet hat, wird die Ukraine erhebliche Unterstützung und institutionelle Kapazitäten benötigen, um ihre Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sowie kurzfristige Entlastung und Hilfe für die rasche Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes. Die Ukraine wird eine umfassende Unterstützung für einen besseren Wiederaufbau ( „Build Back Better” ) im Wege einer auf den Menschen ausgerichteten Erholung benötigen, die das Fundament für ein freies, kulturell dynamisches und wohlhabendes Land mit einer resilienten und gut in die europäische und globale Wirtschaft integrierten Wirtschaft schafft, das in den Werten der Union verankert ist und auf seinem Weg zum Beitritt zur Union vorankommt.
- (11)
- In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, ein einziges außerordentliches mittelfristiges Instrument zu schaffen, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt wird. Zu diesem Zweck muss eine Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität” ) für den Zeitraum 2024 bis 2027 eingerichtet werden, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planbarkeit der Reaktion der Union bietet, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen und dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf des Landes Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen.
- (12)
- Angesichts des Ausnahmecharakters der Fazilität ist es wichtig, dass sich diese auf einen kohärenten und priorisierten Plan für den Wiederaufbau der Ukraine (im Folgenden „Ukraine-Plan” ) stützt, der von der ukrainischen Regierung unter gebührender Beteiligung der Werchowna Rada der Ukraine und Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden sollte, der einen strukturierten und vorhersehbaren Rahmen für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine bietet und der deutlich mit den Anforderungen an den Beitritt zur Union verknüpft ist.
- (13)
- Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Zeitraum 2024-2027 sollte in erster Linie und hauptsächlich im Rahmen der Fazilität geleistet werden, um potenzielle Überschneidungen mit anderen Programmen zu vermeiden, insbesondere dem mit der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe, und um durch ein einheitliches Instrument einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten, indem Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Instrumente ersetzt oder gegebenenfalls ergänzt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität greift der künftigen Hilfe für die Ukraine und ihrer Möglichkeit, an Unionsprogrammen nach Maßgabe des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 teilzunehmen, nicht vor.
- (14)
- In diesem Zusammenhang sollte die Unterstützung der Union durch die Fazilität die bilaterale Unterstützung ersetzen, die im Rahmen des NDICI-Europa in der Welt geleistet wird. Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Ukraine weiterhin von regionalen, thematischen, Krisenreaktionsunterstützung und sonstigen Formen der Unterstützung im Rahmen des NDICI-Europa in der Welt, insbesondere von Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit, profitieren kann und generell die regionale, makroregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit und räumliche Entwicklung weiterführen kann, auch durch die Umsetzung makroregionaler Strategien der Union.
- (15)
- Humanitäre Hilfe, Verteidigung und Unterstützung für Mitgliedstaaten, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehenden Menschen Schutz gewähren, sollten außerhalb der Fazilität bereitgestellt werden. Die Ukraine kann weiterhin von den einschlägigen innerhalb des Haushaltsplans der Union bestehenden Programmen der Union profitieren, so beispielsweise von dem NDICI-Europa in der Welt im Zusammenhang mit den in Erwägungsgrund 14 beschriebenen Tätigkeiten, von dem mit der Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates(9) eingerichteten Europäischen Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, von humanitärer Hilfe im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates(10) und von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie von Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität außerhalb des Haushaltsplans der Union.
- (16)
- Die Fazilität sollte dazu beitragen, die Finanzierungslücke der Ukraine bis 2027 zu schließen, indem nicht rückzahlbare Unterstützung und Darlehen zu äußerst günstigen Konditionen auf vorhersehbare Weise, kontinuierlich, geordnet und zeitnah bereitgestellt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte dazu dienen, die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine aufrechtzuerhalten und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern.
- (17)
- Es ist wichtig, dass Investitionen in die nachhaltige Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine im Rahmen der Fazilität dringend eingeleitet werden, um dazu beizutragen, menschenwürdige Lebensbedingungen für die ukrainische Bevölkerung zu schaffen und nach Möglichkeit kritische Infrastrukturen wieder aufzubauen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen sicherzustellen und den Umfang der benötigten internationalen Hilfe schrittweise zu verringern, während sichergestellt wird, dass – soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist – Umweltschäden abgemildert werden und die Ukraine beim grünen Wandel unterstützt wird.
- (18)
- Die mittelfristige Perspektive, die der Ukraine-Plan und die Konzentration auf ein einziges Instrument bieten, sollte die Ukraine auch ermutigen, Investitionen und Reformen auf den Übergang zu einer grünen, nachhaltigen, digitalen und inklusiven Wirtschaft auszurichten, und dazu beitragen, gleichgesinnte Geber, auch aus dem Privatsektor, zu mobilisieren, die sich über Jahre hinweg an der Unterstützung der Ukraine beteiligen. Die Investitionen sollten so weit wie möglich an den Besitzstand der Union im Bereich Klima und Umwelt angeglichen werden und mit der Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans der Ukraine in Einklang stehen.
- (19)
- Die Bemühungen um Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung sollten auf der Eigenverantwortung der Ukraine, auf der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit unterstützenden Ländern und Organisationen sowie auf dem Weg der Ukraine zum Beitritt zur Union aufbauen. Die lokalen und regionalen Verwaltungen der Ukraine sowie die ukrainischen Organisationen der Zivilgesellschaft dürften in diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen, indem sie umfassend an seiner Gestaltung und Kontrolle teilhaben. Die Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und -Programme, die in Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine eingebettet sind, haben bereits die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und sonstiger Formen von Hilfe für die Ukraine erleichtert und bieten daher eine Grundlage, um den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsprozess zu bereichern und zu beschleunigen.
- (20)
- Die Union sollte ferner eine enge Konsultation und Einbindung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die eine Vielzahl von subnationalen Ebenen und Verwaltungszweigen umfassen, darunter Regionen, Gemeinden, Rajone und Hromadas und deren Verbände, sowie eine enge Konsultation und Beteiligung der ukrainischen Organisationen der Zivilgesellschaft fördern. Die Union sollte auf deren sinnvolle Beteiligung an der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Ukraine auf der Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung und durch die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene hinwirken. Die Union sollte die vielfältigen Rollen anerkennen und unterstützen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Förderer eines inklusiven territorialen Ansatzes für die lokale Entwicklung, einschließlich Dezentralisierungsprozessen, für die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Gemeinschaften, für Transparenz und Rechenschaftspflicht spielen, und den Kapazitätsaufbau der lokalen und regionalen Behörden weiterhin verstärkt unterstützen, auch für die Durchführung von Projekten im Rahmen der Fazilität, im Einklang mit dem Grundsatz der lokalen Selbstverwaltung gemäß der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, zu deren Vertragsparteien die Ukraine gehört.
- (21)
- Die Union sollte die Ukraine beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten heranziehen. Diese Unterstützung sollte sich vor allem darauf konzentrieren, die von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Reformprozessen gewonnenen Erfahrungen weiterzugeben.
- (22)
- Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte auch Synergien mit wichtigen Organisationen, die die Reformen und den Wiederaufbau der Ukraine unterstützen, beispielsweise mit der EIB-Gruppe, mit internationalen Finanzinstituten, wie der Weltbank, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem IWF, mit europäischen multilateralen Finanzierungsinstitutionen, einschließlich der EBWE und der Entwicklungsbank des Europarates, sowie mit bilateralen Finanzierungsinstitutionen, wie Entwicklungsbanken und Exportkreditagenturen, nutzen und diese Synergien maximieren.
- (23)
- In Anbetracht der mit dem Krieg einhergehenden Unsicherheiten sollte die Fazilität in der Lage sein, die Ukraine in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu unterstützen, insbesondere im Falle einer erheblichen Verschärfung des Krieges, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes aufrechtzuerhalten und die Erreichung der Ziele der Fazilität sicherzustellen. Eine solche außerordentliche Finanzierung sollte für einzelne Zeiträume von bis zu drei Monaten gewährt werden, und sie sollte nur dann – durch einen Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission – gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine, wenn sie Empfänger der Unterstützung ist, die an die Unterstützungsformen nach dieser Fazilität geknüpften Bedingungen nicht erfüllen kann, und sollte eingestellt werden, sobald die Erfüllung dieser Bedingungen wieder möglich ist. Diese außerordentliche Finanzierung sollte die Finanzierung aus anderen spezifischen Unionsinstrumenten nicht beeinträchtigen, die im Falle von Naturkatastrophen oder anderen humanitären Notlagen oder Katastrophenschutzfällen mobilisiert werden. Erforderlichenfalls könnte vor der Annahme des Ukraine-Plans und dem Abschluss des Rahmenabkommens eine außerordentliche Finanzierung aus der Fazilität zur Verfügung stehen. Diese Finanzierung könnte je nach Bedarf die außerordentliche Brückenfinanzierung ergänzen.
- (24)
- Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits(11) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen” ), einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, multilaterale Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist, und andere Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zur Ukraine begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden. Die Kommission sollte für Kohärenz zwischen der Unterstützung im Rahmen der Fazilität und dem erweiterungspolitischen Rahmen sorgen.
- (25)
- Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für die Förderung dieser Werte einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Inklusivität, Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Geschlechtergleichstellung auszeichnet.
- (26)
- Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien ( „Kopenhagener Kriterien” ) erfüllt, und sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.
- (27)
- Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Ukraine, die Bemühungen der Ukraine um eine Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes an die Ukraine ist eine geostrategische Investition der Union in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und ermöglicht es der Union, sich besser auf globale Herausforderungen einzustellen. Sie eröffnet ferner mehr Möglichkeiten für Wirtschaft und Handel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Ukraine und unterstützt gleichzeitig einen allmählichen Wandel des Landes. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.
- (28)
- Das Bekenntnis zu den zentralen Werten der Union und ein entsprechendes Engagement stellen eine bewusste Entscheidung dar und sind für die Ukraine, die eine Mitgliedschaft in der Union anstrebt, von entscheidender Bedeutung. Dementsprechend ist es wichtig, dass die Ukraine Eigenverantwortung übernimmt, sich uneingeschränkt zu den Werten der Union bekennt sowie an einer auf Regeln und Werte gestützten Weltordnung festhält und die erforderlichen Reformen im Interesse ihrer Bevölkerung konsequent durchführt.
- (29)
- Der Wiederaufbau nach den Schäden, die durch den Angriffskrieg Russlands verursacht wurden, darf sich nicht darauf beschränken, Zerstörtes wieder so zu errichten, wie es vor dem Krieg war. Der Wiederaufbau bietet die Gelegenheit, die Ukraine bei ihrem Integrationsprozess in den Binnenmarkt zu unterstützen, ihren nachhaltigen grünen und digitalen Wandel im Einklang mit den politischen Strategien der Union zu beschleunigen und gleichzeitig die wirtschaftliche Integration in die Union zu fördern und zur sozioökonomischen Entwicklung und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beizutragen. Die Fazilität sollte daher den Wiederaufbau auf eine Weise fördern, die die Wirtschaft der Ukraine auf der Grundlage der Vorschriften und Normen der Union modernisiert und verbessert, indem in den Übergang der Ukraine zu einer nachhaltigen grünen, digitalen und inklusiven Wirtschaft investiert wird, was der Gesellschaft als Ganzes zugutekommt, wobei den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Der Wiederaufbau des Kulturerbes sollte auf nationalen, internationalen und europäischen Praktiken, auf normgebenden Texten, Grundsätzen (wie dem Neuen Europäischen Bauhaus) und auf gewonnenen Erkenntnissen beruhen und mit den Europäischen Qualitätsgrundsätzen für unionsfinanzierte Interventionen, die potenzielle Auswirkungen auf das Kulturerbe haben, im Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Nachhaltigkeit und des angemessenen Schutzes der im Rahmen der Fazilität finanzierten Tätigkeiten angesichts von Cybersicherheitsrisiken und der allgemeinen Bedrohungslage gewidmet werden.
- (30)
- Im Einklang mit der Notwendigkeit, die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine nachhaltig und zukunftssicher zu unterstützen, sollten aus der Fazilität keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt werden, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern, gegen den Grundsatz „Verursache keinen Schaden” verstoßen oder nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder das Klima haben, es sei denn, diese Tätigkeiten oder Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um die Ziele der Fazilität, soweit in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich, zu erreichen. Solche Tätigkeiten oder Maßnahmen würden beispielsweise die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit oder die Deckung des dringenden Bedarfs an Erholung und Wiederaufbau betreffen. Sie sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, auf widerstandsfähige Weise Infrastrukturen wiederaufzubauen und zu modernisieren und den durch den Krieg geschädigten natürlichen Lebensraum zu rehabilitieren. Sie sollten gegebenenfalls mit zweckmäßigen Maßnahmen einhergehen, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und schädliche Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.
- (31)
- Die Fazilität sollte zur Einhaltung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen(12) und des im Rahmen dieses Übereinkommens angenommenen Übereinkommens von Paris(13) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris” ), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt(14) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika,(15) beitragen und nicht zu Umweltzerstörung oder einer Verschlechterung der Umwelt oder des Klimas führen. Insbesondere sollten die im Rahmen der Fazilität zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Ziel in Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen. Sie sollten auch mit dem Ziel in Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern und die Klimaresilienz zu fördern sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Kreislaufwirtschaft und die Schadstofffreiheit zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Tätigkeiten gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele – einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen – zugleich erreichen lassen. Angesichts der enormen Umweltschäden, die durch Russlands Angriffskrieg verursacht wurden, könnte die Fazilität dazu beitragen, die sich daraus ergebenden Herausforderungen zu bewältigen. Die Fazilität sollte, soweit möglich, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zum Umweltschutz, einschließlich dem Erhalt biologischer Vielfalt, und zum grünen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen leisten. Dieser Beitrag sollte, soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist, mindestens 20 % des Gesamtbetrags ausmachen, der der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine und den Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans entspricht. Dieser Betrag sollte, soweit anwendbar und angemessen, auf der Grundlage von Koeffizienten berechnet werden, die in bestehenden Methoden für Klima und biologische Vielfalt verwendet werden, wie insbesondere in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates(16) und zusätzlichen Interventionsbereichen, und die im Zusammenhang mit der Fazilität angepasst werden.
- (32)
- Mit der Fazilität sollte angestrebt werden, das Bewusstsein für und die Bekämpfung von Umweltkriminalität in der Ukraine dadurch zu verbessern, dass die Umsetzung des Kiew-Protokolls zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen unterstützt und die Einhaltung des Umweltschutzrechts sichergestellt wird.
- (33)
- Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen sollten, soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist, den Klima- und Umweltstandards der Union entsprechen. Bei diesen Maßnahmen sollten auch Klimawandel, Umweltschutz, Menschenrechte, Frieden, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung sowie gegebenenfalls Katastrophenvorsorge sowie Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durchgängig berücksichtigt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte sich auch an dem Grundsatz „Niemanden zurücklassen” orientieren und eine ausgewogene und bedarfsgerechte Zuweisung und Verwendung der Mittel anstreben.
- (34)
- Die Durchführung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung, Inklusivität und Nichtdiskriminierung geleitet sein, wie sie in den Strategien der Union für die Gleichstellung ausgearbeitet wurden. Mit der Verordnung sollte Gewalt gegen Frauen, geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt verhütet und bekämpft werden. Sie sollte auf die sinnvolle Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen hinwirken, die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft sowie den Schutz und die Förderung ihrer Rechte unter Berücksichtigung der EU-Aktionspläne für die Gleichstellung und der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationaler Übereinkommen fördern und vorantreiben. Die Fazilität sollte dazu beitragen, die Herausforderungen im Bereich der sozialen Gesundheit anzugehen, einschließlich der psychischen Gesundheit, als Notwendigkeit für eine gesunde Gesellschaft in der Nachkriegszeit, und mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern. Die Umsetzung der Fazilität sollte mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen(17) im Einklang stehen und sicherstellen, dass die einschlägigen Interessenträger in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden sowie dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Investitionen und technischen Hilfen barrierefrei sind. Die Fazilität sollte ferner im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen und Kinder und junge Menschen als wichtige Träger des Wandels und als Akteure, die zur Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, unterstützen.
- (35)
- Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, die Unterstützung der Anstrengungen zur Beseitigung oligarchischer Strukturen sowie die Bekämpfung von Korruption und insbesondere von Korruption auf hoher Ebene, von Geldwäsche, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und organisierter Kriminalität, die Stärkung der Transparenz, einschließlich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, gute Regierungsführung auf allen Ebenen und die Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsorganisationen, der Schutz freier und pluralistischer Medien, die Stärkung der Reform der öffentlichen Verwaltung, auch in den Bereichen des öffentliches Auftragswesens, des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen, zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Ukraine an die Union sowie für die Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollten diese Angelegenheiten mit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung so früh wie möglich in Angriff genommen werden.
- (36)
- Die Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie und zur Stärkung der Gewaltenteilung die Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, die parlamentarische Kontrolle, demokratische Verfahren und eine ausgewogene politische Repräsentation in der Ukraine sowie die sinnvolle Beteiligung der Regionen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft in allen Phasen des demokratischen Prozesses fördern und so eine verstärkte demokratische Kontrolle ermöglichen. Aus dem Ukraine-Plan sollte hervorgehen, wie die sinnvolle Beteiligung der Interessenträger im Wege von Konsultationen mit ausreichenden Zeitrahmen und ausreichender Transparenz sowie klaren Verfahren zur Weiterverfolgung der geleisteten Beiträge geplant und realisiert wurde. Im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine sollte die Werchowna Rada während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität informiert und konsultiert werden. Die Ergebnisse von Debatten oder Stellungnahmen der Werchowna Rada betreffend den Ukraine-Plan sollten berücksichtigt werden.
- (37)
- Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und der Ukraine ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheitsbedrohungen, einschließlich hybrider Bedrohungen wie Cyberbedrohungen, und für die Resilienz gegen Desinformation, Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, organisierte Kriminalität und Terrorismus.
- (38)
- Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c EUV und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sollten durch die Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität für die Ukraine gegebenenfalls auch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung von Gerechtigkeit, die Wahrheitsfindung, eine umfassende Rehabilitation in der Konfliktfolgezeit im Hinblick auf eine inklusive, friedliche Gesellschaft und die Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung sowie die Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen und, soweit angemessen, die Bereitstellung der einschlägigen Erkenntnisse unterstützt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Unterstützung der formalen, informellen und nicht-formalen Friedenserziehung gelegt werden.
- (39)
- Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte unter der Vorbedingung gewährt werden, dass die Ukraine weiterhin die wirksamen demokratischen Mechanismen und Institutionen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, sowie die Rechtsstaatlichkeit respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.
- (40)
- Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität, einschließlich der Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt, sollte zur Erreichung allgemeiner und spezifischer Ziele auf der Grundlage festgelegter Kriterien und mit klaren Auflagen gewährt werden.
- (41)
- Die allgemeinen Ziele der Fazilität sollten unter anderem darin bestehen, die Ukraine bei der Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen, psychologischen und ökologischen Folgen des Krieges zu unterstützen, zum Wiederaufbau, einschließlich der friedlichen Erholung, dem friedlichen Wiederaufbau, der friedlichen Wiederherstellung und der friedlichen Modernisierung des Landes, beizutragen, die soziale und territoriale Kohäsion und die demokratische, wirtschaftliche und ökologische Resilienz und eine schrittweise Integration in die Wirtschaft und die Märkte der Union und der Welt sowie eine wirtschaftliche, soziale und ökologische Aufwärtskonvergenz hin zu den Normen der Union zu fördern und die Ukraine durch die Unterstützung ihres Beitrittsprozesses auf die künftige Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten. Diese Ziele sollten sich gegenseitig verstärken.
- (42)
- Im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte sollte die Fazilität Solidarität, Integration und soziale Gerechtigkeit mit dem Ziel unterstützen, hochwertige Arbeitsplätze und nachhaltiges und inklusives Wachstum zu schaffen und zu erhalten, Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zu Chancen, Bildung und sozialem Schutz sicherzustellen, Gruppen in prekären Situationen zu schützen und den Lebensstandard zu verbessern. Die Fazilität sollte auch zur Bekämpfung von Armut und Arbeitslosigkeit beitragen und auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die Inklusion und Integration benachteiligter Gruppen ausgerichtet sein. Die Fazilität sollte Möglichkeiten für Investitionen in Kompetenzen bieten, unter anderem für die berufliche Bildung und Fortbildung zur Vorbereitung der Arbeitskräfte auf den digitalen und den grünen Wandel. Sie sollte auch die Stärkung des sozialen Dialogs, der Infrastruktur und der Dienstleistungen ermöglichen.
- (43)
- Die Fazilität sollte die Vereinbarkeit und Komplementarität mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV sicherstellen, wozu die Achtung der Grundrechte und grundlegenden Prinzipien sowie der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit gehören, auch in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Justiz, öffentliche Verwaltung, gute Regierungsführung sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht.
- (44)
- Angesichts der mit dem russischen Angriffskrieg einhergehenden Ungewissheit sollte die Fazilität ein flexibles Instrument sein, das es der Union ermöglicht, auf den Bedarf der Ukraine mit einem diversifizierten Instrumentarium zu reagieren, das Finanzmittel für den ukrainischen Staat, die Unterstützung der kurzfristigen Erholungs- und Wiederaufbauprioritäten, die Förderung von Investitionen und den Zugang zu Finanzmitteln sowie technische Hilfe, den Aufbau von Kapazitäten und andere einschlägige Tätigkeiten vorsieht.
- (45)
- Die Unterstützung der Union sollte drei Säulen umfassen, nämlich eine Säule der finanziellen Unterstützung der Ukraine für die Durchführung von Reformen und Investitionen sowie zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes, wie im Ukraine-Plan vorgesehen; eine Säule eines Investitionsrahmens für die Ukraine, mit dem Investitionen mobilisiert werden und der Zugang zu Finanzierungen verbessert wird; und eine Säule einer Beitrittshilfe zur Mobilisierung von technischem Fachwissen und Kapazitätsaufbau.
- (46)
- Da der Bedarf der Ukraine in den Bereichen Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung erheblich ist und nicht allein aus dem Unionshaushalt gedeckt werden kann, sollten sowohl öffentliche als auch private Investitionen bei dessen Bewältigung eine Rolle spielen. Die Fazilität sollte die rechtzeitige Mobilisierung sowohl öffentlicher als auch privater Investitionen ermöglichen und die Möglichkeit vorsehen, die Unterstützung für Investitionen in den langfristigen Wiederaufbau aufzustocken, wenn die Umstände dies zulassen, wobei auch die Durchführungs- und Aufnahmekapazitäten der Ukraine zu berücksichtigen sind. Die Mobilisierung privater Investitionen über die Fazilität sollte zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovationsfähigkeit der Ukraine beitragen.
- (47)
- Russland muss in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden und für den massiven Schaden aufkommen, der durch seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der einen eklatanten Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt, verursacht wurde. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern und im Einklang mit dem Unions- und dem Völkerrecht weiterhin auf dieses Ziel hinarbeiten und dabei den schwerwiegenden Verstoß Russlands gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt und die Grundsätze der staatlichen Verantwortung für völkerrechtswidrige Handlungen berücksichtigen, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz des verursachten finanziell bezifferbaren Schadens. Es ist unter anderem wichtig, dass in Abstimmung mit den internationalen Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unions- und dem Völkerrecht entscheidende Fortschritte in der Frage erzielt werden, wie außerordentliche Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus Russlands immobilisierten Vermögenswerten stammen, in die Unterstützung der Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau geleitet werden könnten.
- (48)
- Die Gesamthöhe der Unterstützung der Fazilität durch die Union sollte sich für den Zeitraum 2024 bis 2027 auf höchstens 50 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen für alle Arten der Unterstützung belaufen. Angesichts der sich wandelnden Umstände und der Ziele der Fazilität selbst muss die Unterstützung der Union ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Programmierbarkeit bieten.
- (49)
- Was die Unterstützung der Union – außer in Form von Darlehen – betrifft, sollte die vorliegende Verordnung aus Mitteln und nach den Bedingungen der Ukraine-Reserve, wie in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates(18) vorgesehen, mit bis zu 17 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024 bis 2027 finanziert werden. Dieser Höchstbetrag bildet nicht den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel(19). Mögliche Einnahmen könnten im Rahmen einschlägiger Rechtsakte generiert werden, etwa im Zusammenhang mit der Nutzung außerordentlicher Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus den immobilisierten Vermögenswerten der russischen Zentralbank stammen.
- (50)
- Im Einklang mit Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollte es die Mobilisierung der Ukraine-Reserve ermöglichen, für die Unterstützung – außer in Form von Darlehen – einen jährlichen Höchstbetrag von 5 Mrd. EUR bereitzustellen. Der Teil des jährlichen Höchstbetrags der Unterstützung – außer in Form von Darlehen –, der nicht in Anspruch genommen wird, sollte während der verbleibenden Laufzeit der Fazilität in Anspruch genommen werden können.
- (51)
- Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, dürfen benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese benannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle können daher nicht von der Fazilität unterstützt werden.
- (52)
- Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen aus der Ukraine-Reserve sollten jährlich über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus im Haushaltsplan bereitgestellt werden.
- (53)
- Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Fazilität, der in Form von Darlehen bereitgestellt wird, sollte die Haushaltsgarantie der Union auf den finanziellen Beistand für die Ukraine ausgedehnt werden, der gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(20) gewährt wird. Daher ist in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vorgesehen, die erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für die bis Ende 2027 verfügbare finanzielle Unterstützung für die Ukraine hinaus zu mobilisieren.
- (54)
- Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts sollte die Möglichkeit bestehen, die Flexibilitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für andere Politikbereiche anzuwenden, insbesondere für Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um die effiziente Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten und so die im Rahmen der Fazilität zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen.
- (55)
- Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der Fazilität sollten Beschränkungen der Förderfähigkeit aufgrund der besonderen Art der Tätigkeit oder aufgrund einer mit der Tätigkeit einhergehenden Beeinträchtigung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegebenenfalls zulässig sein.
- (56)
- Um die effiziente Durchführung der Fazilität zu gewährleisten, muss die Ukraine öffentlichen Zugang zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Fazilität gewähren sowie einen freien und fairen Wettbewerb bei den Ausschreibungen und der Vergabe von Finanzhilfen im Rahmen der Fazilität sicherstellen. Die Fazilität sollte zur Erleichterung der Integration der Ukraine in europäische Wertschöpfungsketten beitragen, sodass alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, aus der Ukraine, aus den Partnerländern im Westbalkan, aus Georgien und Moldau, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern stammen, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Ukraine leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Im letzteren Fall sollte die Kommission den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden halten.
- (57)
- Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Kompatibilität mit und der Komplementarität zu den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte die Fazilität Beiträge zu Tätigkeiten im Rahmen anderer Programme ermöglichen, ohne dass es zu einer Dopplung von Unterstützungsmaßnahmen kommt.
- (58)
- Die Union sollte in Bezug auf globale öffentliche Güter und globale Herausforderungen einen multilateralen, regelbasierten und wertebasierten Ansatz fördern und mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.
- (59)
- Angesichts der Notwendigkeit, die internationale Unterstützung für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine zu koordinieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern möglich sein, zur Umsetzung der Fazilität beizutragen. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen durchgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte so weit wie möglich in die internationalen Bemühungen um eine Finanzarchitektur für die Erholung der Ukraine integriert und mit den einschlägigen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen abgestimmt werden.
- (60)
- Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus mit einschlägigen Interessenträgern auch auf lokaler und regionaler Ebene die Kohärenz, Kompatibilität, Komplementarität und Transparenz der Hilfe sicherstellen. Angesichts der Präsenz verschiedener internationaler Geber sollten auch die notwendigen Schritte unternommen werden, um eine bessere Koordinierung und Komplementarität mit anderen Gebern zu gewährleisten, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen und strategische Kontakte. In diesem Zusammenhang sollte die bereits eingerichtete multilaterale Geberkoordinierungsplattform für die Ukraine als Forum für den Austausch genutzt werden.
- (61)
- Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.
- (62)
- Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind; bei der Auswahl sollten insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu prüfen.
- (63)
- Mit der Ukraine sollte ein Rahmenabkommen geschlossen werden, in dem die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine einschließlich der erforderlichen Mechanismen zur Kontrolle und Rechnungsprüfung der Ausgaben festgelegt werden und in dem sichergestellt wird, dass die Ukraine im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union ein Maß an Schutz gewährleistet, das mit dem in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und in weitere einschlägigen Unionsrechtsvorschriften (im Folgenden „Rahmenabkommen” ) vorgesehenen vergleichbar ist. Auch sollten mit der Ukraine – gegebenenfalls je nach betreffender Säule – Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen geschlossen werden, um die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln festzulegen.
- (64)
- Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.
- (65)
- Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.
- (66)
- Im Rahmen von Säule I der Fazilität sollten Mittel bereitgestellt werden, um die Umsetzung des Ukraine-Plans zu unterstützen, der die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthält und auch in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen einbezogen werden sollte. Die Finanzierung im Rahmen der Säule I sollte bereitgestellt werden, sofern die Bedingungen des Ukraine-Plans zufriedenstellend erfüllt sind.
- (67)
- Die Ukraine sollte den Ukraine-Plan als kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Lösung für ihren Wiederaufbau und ihre Modernisierung ausarbeiten, mittels der die wirtschaftliche, soziale und ökologische Erholung sowie die nachhaltige Entwicklung des Landes und seine Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt zur Union unterstützt werden. Damit würde der Ukraine-Plan auch anderen Gebern eine Grundlage bieten, um die vorrangigen Finanzierungsbereiche für den Wiederaufbau der Ukraine zu ermitteln und Eigenverantwortung, Kohärenz und zusätzliche Beiträge entsprechend fördern. Daher sollte die Ukraine dafür sorgen, dass der Ukraine-Plan in seiner ausgearbeiteten Form den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf auf integrierte Weise deckt, sowie dass aufzeigt wird, in welchem Umfang die Maßnahmen des Ukraine-Plans von der Union über die Fazilität finanziert werden sollen. Bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans sollte die Ukraine die im Rahmen anderer Unionsprogramme sowie seitens anderer Geber gewährte Unterstützung berücksichtigen. Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans sicherstellen, dass andere Geber in der Lage sind, zur Unterstützung der Maßnahmen des Plans beizutragen, unter anderem durch Aufstockung der im Rahmen der Fazilität verfügbaren Mittel. Durch den Ukraine-Plan sollte gewährleistet werden, dass eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit den relevanten Gebern und internationalen Finanzierungsinstitutionen gegeben ist.
- (68)
- Der Ukraine-Plan sollte nicht nur die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der Säule I der Fazilität bilden, sondern auch als Referenz für die Unterstützung im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität dienen. Durch die im Rahmen der Säulen II und III finanzierten Maßnahmen sollten die Ziele und die Umsetzung des Ukraine-Plans unterstützt werden.
- (69)
- Der Ukraine-Plan sollte Reform- und Investitionsmaßnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die die zufriedenstellende Umsetzung dieser Maßnahmen erreichen, und einen vorläufigen Zeitplan für deren Durchführung enthalten. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 eingeleitet wurden, sollten ausnahmsweise für eine Unterstützung infrage kommen.
- (70)
- Der Ukraine-Plan sollte Auflagen enthalten, die die erwarteten Fortschritte bei der Durchführung der darin enthaltenen Maßnahmen widerspiegeln. Diese Auflagen sollten die Form qualitativer oder quantitativer Schritte annehmen. Diese Schritte sollten spätestens bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden, auch wenn der vollständige Abschluss der Maßnahmen, auf die sich diese Schritte beziehen, über das Jahr 2027 hinausreichen können sollte. Angesichts der Notwendigkeit, die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten und gleichzeitig ihre Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbemühungen im Hinblick auf den Beitritt zur Union zu unterstützen, sollte der Ukraine-Plan insbesondere Auflagen in Bezug auf grundlegende Anforderungen wie makrofinanzielle Stabilität, Haushaltskontrolle und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die so festgelegt werden können, dass sie den zufriedenstellenden Fortschritt bei der Erfüllung widerspiegeln, sowie sektorale und strukturelle Reformen und Investitionen umfassen. Die Auszahlungen sollten einem Schema folgen, das auf diesen Kategorien von Auflagen gründet, um den Zielen der Fazilität zu entsprechen.
- (71)
- Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Ukraine-Plans dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und einem Bottom-up Ansatz folgen und daher die Lage in den ukrainischen Regionen und Gemeinden in Anbetracht ihrer besonderen Bedürfnisse an Erholung und Wiederaufbau, Reformen, Modernisierung und Dezentralisierung besonders berücksichtigen und die regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft auf sinnvolle Weise konsultieren. Lokale Aufbaupläne sollten, soweit vorhanden, berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollten durch den Ukraine-Plan insbesondere die wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung der ukrainischen Regionen und Gemeinden sowie die Dezentralisierungsreform in der Ukraine und die Angleichung an die Standards der Union unterstützt werden. Durch den Ukraine-Plan sollte außerdem sichergestellt werden, dass die subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Gemeinden, in die Entscheidungsfindung über die Verwendung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene einbezogen werden und dass die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen.
- (72)
- Der Abschluss der Dezentralisierungsreform als nachhaltiges und unumkehrbares Element des Grundsatzes der Steuerung auf mehreren Ebenen in der Ukraine ist eine wichtige Priorität. Diese Reform sollte eine klare Abgrenzung der Befugnisse zwischen der zentralen und der lokalen Ebene, angemessene interne Strukturen für kommunale Verwaltungen und einen angemessenen Rahmen für die Überwachung der lokalen Behörden im Einklang mit der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung umfassen sowie die Fortsetzung der Arbeiten dahingehend, Gemeinden im Rahmen des öffentlichen Rechts auf der Grundlage europäischer Verfahren und im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine Rechtspersönlichkeit zu verleihen.
- (73)
- Der Ukraine-Plan sollte auch eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen der Ukraine zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Korruption, insbesondere Betrug, aller Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Interessenkonflikten beinhalten, sowie eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen zur wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln und eine detaillierte Erläuterung der Vorkehrungen zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Programme der Union oder durch Geber. Die in den Ukraine-Plan einbezogenen Maßnahmen sollten, wenn möglich, zur Gewährleistung eines effizienten und transparenten Verwaltungs- und Kontrollsystems beitragen. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Ukraine sollte es einen vorläufigen Termin geben, der je nach Maßnahme während der Laufzeit der Fazilität festgelegt werden sollte.
- (74)
- Die Kommission sollte den Ukraine-Plan anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Im Falle einer positiven Bewertung des Ukraine-Plans sollte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Genehmigung des Ukraine-Plans vorlegen.
- (75)
- Angesichts der bestehenden Ungewissheit und der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte es der Ukraine möglich sein, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans zu stellen, wenn der Ukraine-Plan, auch im Hinblick auf einschlägige qualitative und quantitative Schritte, von der Ukraine aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber sollte die Kommission im Einvernehmen mit der Ukraine auch einen Vorschlag zur Änderung dieses Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten können, wenn es insbesondere gilt, Änderungen der Umstände zu berücksichtigen, die die Festlegung ehrgeizigerer Ziele ermöglichen, oder wenn die verfügbaren Beträge geändert werden sollen. Die Ukraine sollte auch begründete Anträge auf Änderung des Ukraine-Plans stellen und gegebenenfalls Nachträge vorschlagen können, wenn es gilt, zusätzliche Mittel anderer Geber oder anderer Quellen zu berücksichtigen.
- (76)
- Die finanzielle Unterstützung für den Ukraine-Plan sollte in Form eines Darlehens möglich sein. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Ukraine sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und das Kosten-/Nutzenverhältnis der Unionsemission erhöht.
- (77)
- Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2034 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abgewichen und es der Union gestattet werden, die Zinskosten (Finanzierungs- und Liquiditätsmanagementkosten) für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 zu decken und die Verwaltungskosten (Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten) zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Anleihekostenzuschuss sollte als zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Unterstützung im Rahmen der Fazilität geeignet erscheinendes Instrument im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt werden.
- (78)
- Die Ukraine sollte jedes Jahr einen Zinszuschuss und einen Erlass der Verwaltungskosten beantragen können.
- (79)
- Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der erstgenannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen gewährten Unterstützung, der über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 keine Dotierungsquote festgelegt werden.
- (80)
- Es ist wichtig, sowohl Flexibilität und Planbarkeit als auch Stabilität bei der Unterstützung der Ukraine durch die Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit nach einem festen vierteljährlichen Zeitplan jeweils auf der Grundlage eines Zahlungsantrags der Ukraine ausgezahlt werden, nachdem die Kommission eine Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der einschlägigen Bedingungen vorgenommen hat. Im Falle einer positiven Bewertung sollte die Kommission unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vorlegen, in dem die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen für die Zahlungen festgestellt wird. Auf der Grundlage dieses Durchführungsbeschlusses des Rates sollte die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung der Auszahlung erlassen. Falls eine Bedingung gemäß dem vorläufigen Zeitplan, der im Beschluss zur Genehmigung des Ukraine-Plans festgelegt ist, nicht erfüllt wird, sollte die Kommission nach einer Methode für die teilweise Zahlung einen der jeweiligen Bedingung entsprechenden Betrag von der Zahlung abziehen. Die einschlägig einbehaltenen Mittel können in den nächsten Zahlungsperioden und bis zu 12 Monate nach der ursprünglich im Plan festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.
- (81)
- Um sicherzustellen, dass die Ukraine Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln hat, um ihren Bedarf im Hinblick auf ihre makrofinanzielle Stabilität zu decken und die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes in Gang zu setzen, sollten der Ukraine vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und der Erfüllung der Vorbedingung für ihre Unterstützung im Rahmen der Fazilität bis zu 7 % der Unterstützung in Darlehensform in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung stehen.
- (82)
- Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an die Ukraine ausgeschlossen werden.
- (83)
- Angesichts der Notwendigkeit, die fortdauernde makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten, ist es angezeigt, falls das Rahmenabkommen nicht unterzeichnet oder der Ukraine-Plan nicht angenommen wird, der Ukraine für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem 1. Januar 2024 eine außerordentliche Unterstützung bereitzustellen. Diese Unterstützung sollte von zufriedenstellenden Fortschritten der Ukraine bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans und von in einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbarenden Bedingungen abhängig gemacht werden. In der gemeinsamen Absichtserklärung sollten insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten festgelegt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Laufzeit der Finanzierung stehen. Die politischen Auflagen sollten die Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Einnahmen umfassen und sollten auf den Maßnahmen aufbauen, die die Ukraine bereits im Rahmen früherer Makrofinanzhilfeprogramme durchgeführt hat.
- (84)
- Transparenz bei der Durchführung der Fazilität ist eine wichtige Voraussetzung für die Unterstützung durch die Union. Die Ukraine sollte zweimal jährlich Daten zu Personen und Stellen veröffentlichen, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan genannten Reformen und Investitionen Mittel in Höhe von insgesamt mehr als 100000 EUR erhalten. Diese Daten sollten, sofern gebührend gerechtfertigt, nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Stellen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte. Das Rahmenabkommen sollte genaue Regeln und einen zeitlichen Rahmen für die Erhebung von Daten durch die Ukraine, für das Format dieser Daten sowie für den Zugang der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Europäischen Rechnungshofs und, soweit angezeigt, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu diesen Daten enthalten.
- (85)
- Im Rahmen von Säule II der Fazilität sollte ein Investitionsrahmen geschaffen werden, mit dem Investitionen in die Erholung und den Wiederaufbau unterstützt werden sollen, die von den ukrainischen Behörden, Unternehmen des Privatsektors, Gemeinden, staatseigenen Unternehmen oder anderen Akteuren (im Folgenden „Investitionsrahmen für die Ukraine” ) getätigt werden. Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte den im Ukraine-Plan festgelegten Prioritäten Rechnung tragen und seine Ziele und seine Umsetzung unterstützen. Im Investitionsrahmen für die Ukraine sollte vorgesehen werden, dass die ukrainischen Behörden in geeigneter Weise in dessen Governance einbezogen werden.
- (86)
- Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte ein integriertes Finanzpaket darstellen, das Finanzierungskapazitäten in Form von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen in der Ukraine bereitstellt. Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine sollte im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, insbesondere unter Nutzung der finanziellen und technischen Kapazitäten internationaler Finanzinstitutionen, europäischer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, bilateraler europäischer Finanzierungsinstitutionen und von Exportkreditagenturen, einschließlich ihrer Beteiligung an dem mit Investitionen mit eigenen Mitteln verbundenen Risiko. Angesichts des Umfangs der Erholungs- und Wiederaufbauinvestitionen in der Ukraine, die eine Risikoteilung erfordern werden, muss die Union eine spezielle Garantiekapazität (im Folgenden „Garantie für die Ukraine” ) schaffen. Von der Garantie für die Ukraine gedeckte Tätigkeiten werden gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Exportkreditagenturen und andere Finanzinstitutionen, die Unterstützung für Handelserleichterungen anbieten, können als Finanzintermediäre agieren. Bei der Umsetzung und Verwaltung der Garantie für die Ukraine sollte die Kommission für eine enge Koordinierung mit der Unterstützung sorgen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus durchgeführt wird. Die Garantie für die Ukraine sollte staatlichen, unterstaatlichen, nichtgewerblichen und gewerblichen Stellen sowie dem privaten Sektor zugutekommen.
- (87)
- In Anbetracht ihrer Rolle gemäß den Verträgen sollte die EIB ein Partner bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Garantie für die Ukraine sein. Deshalb sollte die EIB-Gruppe bis zum 31. Dezember 2025 für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene mit der Durchführung eines zweckgebundenen Mindestrichtbetrags in Höhe von 25 % der Garantie für die Ukraine betraut werden. Nach diesem Termin sollte der nicht verwendete Teil der zweckgebundenen Beträge allen förderfähigen Gegenparteien für alle Arten von Vorhaben zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Garantie für die Ukraine in vollem Umfang genutzt wird.
- (88)
- Die förderfähigen Gegenparteien sollten der Kommission auf Aufforderung alle zusätzlichen Informationen übermitteln, die diese benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, zusammen mit Informationen in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards.
- (89)
- Alle förderfähigen Gegenparteien und förderfähigen betrauten Einrichtungen sollten größtmögliche Sorgfalt walten lassen, um korrupte Praktiken, Günstlingswirtschaft oder eine unangemessene regionale oder sektorale Konzentration der Zuweisung oder Verwendung der Mittel zu verhindern, und sollten eine Berichterstattung und Prüfung eigens zu diesen Aspekten anwenden und verlangen.
- (90)
- Die Flexibilität der Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte durch eine flexible Umsetzung der Garantie für die Ukraine erhöht werden, die schrittweise gewährt werden könnte. Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte es erlaubt sein, die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 in einer Höhe zu bilden, die der gewährten Garantie und nicht dem Betrag der Gesamtdotierung entspricht. Im Rahmen der Ausnahmeregelung sollte es auch möglich sein, schrittweise eine Dotierung zu bilden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen.
- (91)
- Um die Mittel im Rahmen der Säule II effizient nutzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquote für die Ukraine-Garantie zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Kommission während ihrer Vorarbeiten, auch auf Ebene der Sachverständigen, angemessene Konsultationen durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(21) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten; ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zur Sitzung der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
- (92)
- Zur Begünstigung privater Investitionen und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen ist es erforderlich, mindestens 15 % der durch die -Garantie für die Ukraine bereitgestellten Garantien für Micro-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(22), einschließlich Start-ups, zu verwenden und die Verwendung dieses Teils der Mittel zu verfolgen und darüber Bericht zu erstatten.
- (93)
- Im Rahmen von Säule III der Fazilität sollte die Unterstützung vor allem auf die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand” ) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union abzielen, um so zur Durchführung des Ukraine-Plans beizutragen. Bei diesem Prozess sollten auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarates und der Venedig-Kommission berücksichtigt werden. Die Unterstützung sollte auch darauf abzielen, die demokratischen und justiziellen Institutionen, einschließlich der Gerichte, und die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft, auch im Hinblick auf ihre Rolle bei der öffentlichen Kontrolle, zu stärken.
- (94)
- Die Mittel der Säule III sollten zudem dafür verwendet werden, die Fremdkapitalkosten der Fazilität sowie die ermittelten Fremdkapitalkosten und die Dotierung der Haushaltsgarantien aus vorhergehender Unterstützung für die Ukraine zu finanzieren.
- (95)
- Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(23), der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95(24), (Euratom, EG) Nr. 2185/96(25) und (EU) 2017/1939(26) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch wirksame Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie Maßnahmen, um Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln wirksam zu ermitteln, zu verfolgen und vor Gericht zu bringen. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln und zu verfolgen. Die zuständigen ukrainischen Behörden sollten Rechtshilfeersuchen und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit den Mitteln der Fazilität unverzüglich bearbeiten.
- (96)
- Insbesondere sollte das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage sein, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um aufzudecken und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt, und der EUStA jegliche Straftat im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu melden.
- (97)
- Die Kommission sollte sich bemühen, der Ukraine ein einziges integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung zu stellen, das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung für den Zugang zu und die Analyse der einschlägigen Daten im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften umfasst. Ist ein solches System verfügbar, so sollte die Ukraine die einschlägigen Daten verwenden und diese in das System eingeben, auch mit Unterstützung gemäß der Säule III. Die Daten sollten es der Kommission und den für die Ausführung und Kontrolle der Mittel zuständigen ukrainischen Behörden ermöglichen, Risiken zu bewerten und Unregelmäßigkeiten zu verhindern.
- (98)
- Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und, soweit angezeigt, der EUStA die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. Zudem sollte die Ukraine der Kommission Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel melden.
- (99)
- Die Stärkung der internen Kontrollsysteme, auch in Bezug auf Ex-ante-Kontrollen, die Bekämpfung jeder Form von Korruption, Günstlingswirtschaft und Betrug, die Förderung von Transparenz, einer robusten, rechenschaftspflichtigen und transparenten öffentlichen Verwaltung und einer effizienten Verwaltung der öffentlichen Finanzen sind wichtige Reformprioritäten für die Ukraine und sollten durch die Fazilität unterstützt werden.
- (100)
- Die Kommission sollte sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Fazilität wirksam geschützt werden. Daher sollte ein unabhängiger Prüfungsausschuss eingesetzt werden, der die Kommission über etwaige Fälle von Misswirtschaft im Zusammenhang mit den Mitteln informiert. Diese Informationen sollten dem OLAF und gegebenenfalls den zuständigen ukrainischen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission sollte befugt sein, mit Unterstützung der Delegation der Union regelmäßig zu überprüfen, wie die Ukraine die Mittel während des gesamten Projektzyklus verwendet. Der Prüfungsausschuss sorgt für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof sowie mit der Rechnungskammer der Ukraine.
- (101)
- Während es in erster Linie in der Verantwortung der Ukraine liegt, dafür zu sorgen, dass die Fazilität im Einklang mit den geltenden Standards und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität funktioniert, durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Ukraine in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte sich die Ukraine im Ukraine-Plan verpflichten, ihr derzeitiges Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern und missbräuchlich verwendete Beträge einzuziehen. Die Ukraine sollte ein Überwachungssystem einrichten, dessen Ergebnisse in den jährlichen Fortschrittsbericht einfließen. Die Ukraine sollte Daten erheben und Informationen sammeln, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den durch die Fazilität unterstützten Maßnahmen zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Das Rahmenabkommen und die Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen sollten die Verpflichtung der Ukraine vorsehen, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen, die Mittel, einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, für die Durchführung der Maßnahmen des Ukraine-Plans erhalten, sowie den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen.
- (102)
- Die finanziellen Interessen der Union sollten auch geschützt werden, wenn die Mittel in direkter Mittelverwaltung durch Finanzhilfen und Auftragsvergabe oder in indirekter Mittelverwaltung durch Stellen, die im Rahmen einer Säulenbewertung geprüft wurden, insbesondere im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität, ausgeführt werden. Es sollten ausschließlich Einrichtungen, die im Rahmen einer Säulenbewertung geprüft wurden, ausgewählt werden, um Unionsmittel aus der Fazilität im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung auszuführen.
- (103)
- Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt werden.
- (104)
- Die Kommunikationskapazitäten der Ukraine sollten verbessert werden, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit die Werte der Union und die Vorteile und Verpflichtungen einer Unionsmitgliedschaft versteht und mitträgt, und um zugleich gegen Desinformation und Einflussnahme aus dem Ausland vorzugehen sowie starke und freie pluralistische Medien zu wahren. Auch sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierung durch die Union Sichtbarkeit erhält.
- (105)
- Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist.
- (106)
- Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität vornehmen. Sie sollte dem mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschuss ermöglichen, über angemessene Informationen zu verfügen, um die Kommission zu unterstützen. Damit die Umsetzung wirksam überwacht werden kann, sollte die Ukraine jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung vorlegen. Dieser Bericht sollte auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden. Diese von der ukrainischen Regierung erstellten Berichte sollten im Ukraine-Plan angemessen berücksichtigt werden. Für die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität sollten verhältnismäßige Berichtserstattungsanforderungen festgelegt werden.
- (107)
- Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(27) ausgeübt werden.
- (108)
- Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der Unterstützung, die der Ukraine im Rahmen der Fazilität gewährt wird, und in Anbetracht der Folgen bestimmter Beschlüsse, die unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Ukraine zur Durchführung der Fazilität zu erlassen sind, sollten in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fällen die Durchführungsbefugnisse ausnahmsweise dem Rat übertragen werden.
- (109)
- Die Kommission sollte den Beschluss 2010/427/EU des Rates(28) und gegebenenfalls die Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union, bei ihrer Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Einholung von Ratschlägen zum Investitionsrahmen für die Ukraine.
- (110)
- Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (111)
- Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2024.
- (3)
Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
- (5)
Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).
- (6)
Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).
- (7)
Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).
- (8)
Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1).
- (9)
Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 79).
- (10)
Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).
- (11)
ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
- (12)
ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 13.
- (13)
ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.
- (14)
ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3.
- (15)
ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 3.
- (16)
Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).
- (17)
ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.
- (18)
Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).
- (19)
ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.
- (20)
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
- (21)
ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
- (22)
Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
- (23)
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- (24)
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
- (25)
Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- (26)
Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
- (27)
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
- (28)
Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).
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