Artikel 1 VO (EU) 2024/792

Gegenstand

(1) Mit dieser Verordnung wird die Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität” ) für den Zeitraum 2024-2027 eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung sowie die Mittelausstattung für den Zeitraum 2024 bis 2027, die Formen der im Rahmen der Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

(2) Die Fazilität wird der Ukraine im Rahmen der folgenden drei Säulen Unterstützung leisten:

a)
Säule I: finanzielle Unterstützung der Ukraine für die Durchführung von Reformen und Investitionen zur Umsetzung des Ukraine-Plans und zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes gemäß Kapitel III;
b)
Säule II: ein spezifischer Investitionsrahmen für die Ukraine zur Unterstützung von Investitionen und zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen gemäß Kapitel IV;
c)
Säule III: technische Hilfe und damit verbundene Unterstützung für die Ukraine bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen im Zusammenhang mit ihrem Unionsbeitritt und bei der Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten, Fremdkapitalzuschüsse und Dotierung sowie anderer einschlägiger Tätigkeiten gemäß Kapitel V.

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