Artikel 2 VO (EU) 2024/792
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Maßnahmen” Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans;
- 2.
- „Bedingungen” qualitative oder quantitative Schritte zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität oder zur Durchführung der Reformen und Investitionen gemäß dem Ukraine-Plan;
- 3.
- „Mischfinanzierungsmaßnahmen” aus dem Unionshaushalt unterstützte Operationen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen oder gewerblichen Finanzierungsinstituten, einschließlich Exportkreditagenturen, und Investoren kombinieren.
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