Artikel 2 VO (EU) 2024/792

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Maßnahmen” Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans;
2.
„Bedingungen” qualitative oder quantitative Schritte zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität oder zur Durchführung der Reformen und Investitionen gemäß dem Ukraine-Plan;
3.
„Mischfinanzierungsmaßnahmen” aus dem Unionshaushalt unterstützte Operationen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen oder gewerblichen Finanzierungsinstituten, einschließlich Exportkreditagenturen, und Investoren kombinieren.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.