Artikel 3 VO (EU) 2024/795
Finanzielle Unterstützung
(1) Die finanzielle Unterstützung für die Durchführung der STEP wird aus bestehenden Programmen der Union bereitgestellt.
(2) Damit die Ziele der STEP besser verwirklicht werden können, wird die Durchführung der STEP mit einem Betrag von 1500000000 EUR zu jeweiligen Preisen der Finanzausstattung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/697 unterstützt. Dieser Betrag wird im Einklang mit der jener Verordnung ausgeführt und zur Erreichung der Ziele der STEP verwendet.
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