Artikel 2 VO (EU) 2024/795
Mit der STEP verfolgte Ziele
(1) Zur Sicherstellung der Souveränität und Sicherheit der Union, Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union in strategischen Branchen, Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Union durch Stärkung ihrer Resilienz und Produktivität und durch Mobilisierung von Finanzmitteln, Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Investitionen im Binnenmarkt, Förderung der grenzüberschreitenden Beteiligung, auch von KMU, Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen sowie Förderung eines inklusiven Zugangs zu attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen durch Investitionen in zukunftsorientierte Kompetenzen und Vorbereitung der wirtschaftlichen, industriellen und technologischen Grundlagen auf den grünen und den digitalen Wandel werden mit der STEP die folgenden Ziele verfolgt:
- a)
- Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien oder Sicherung und Stärkung der entsprechenden Wertschöpfungsketten in der Union gemäß Absatz 3 in den folgenden Branchen:
- i)
- digitale Technologien, einschließlich Technologien, die zu den Vorgaben und Zielen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen, Mehrländerprojekte im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 des Beschlusses (EU) 2022/2481 und technologieintensive Innovationen,
- ii)
- umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien, einschließlich Netto-Null-Technologien im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung,
- iii)
- Biotechnologien, einschließlich Arzneimittel, die in der Unionsliste der kritischen Arzneimittel aufgeführt sind, sowie deren Bestandteile;
- iv)
- Verteidigungstechnologien;
- b)
- sie leisten einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten und Schwachstellen der Union.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Technologien gelten als kritisch, wenn sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- a)
- sie schaffen für den Binnenmarkt ein innovatives, neues und wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial,
- b)
- sie leisten einen Beitrag zur Verringerung oder Verhinderung strategischer Abhängigkeiten der Union.
(3) Die Wertschöpfungskette für die Entwicklung oder Herstellung kritischer Technologien gemäß Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels bezieht sich auf Endprodukte sowie spezielle Komponenten, bestimmte Maschinen, die in erster Linie zur Herstellung dieser Endprodukte eingesetzt werden, kritische Rohstoffe gemäß einem Anhang der Verordnung zu kritischen Rohstoffen und verbundene Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes bezieht sich die Wertschöpfungskette für die Entwicklung oder Herstellung von Technologien, die in den Anwendungsbereich der Netto-Null-Industrie-Verordnung fallen und bei denen es sich um Technologien im Sinne von Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Artikels handelt, auf Endprodukte sowie auf spezielle Bauteile und spezielle Maschinen, die in erster Linie zur Herstellung der Endprodukte im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung verwendet werden, und auf verbundene Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind.
(4) Strategische Projekte, die gemäß der einschlägigen Vorschrift der Netto-Null-Industrie-Verordnung anerkannt wurden und den Kriterien der Netto-Null-Industrie-Verordnung zur Resilienz bzw. zur Wettbewerbsfähigkeit entsprechen, sind als zu dem in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Ziel der STEP beitragend anzusehen.
(5) Strategische Projekte, die gemäß der einschlägigen Vorschrift der Verordnung über kritische Rohstoffe anerkannt wurden, sind als zu dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Ziel der STEP beitragend anzusehen.
(6) Betrifft ein von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV genehmigtes wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannte Technologiebereiche, so ist die betreffende Technologie als kritisch anzusehen.
(7) Bis zum 2. Mai 2024 gibt die Kommission Leitlinien dazu heraus, inwiefern die Technologien in den in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels genannten Branchen als kritisch angesehen werden können und wie die in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen erfüllt werden können. In diesen Leitlinien erläutert die Kommission den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Begriff der Wertschöpfungskette und der damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung der Endprodukte von kritischer Bedeutung und speziell dafür vorgesehen sind. Bis zum 24. Februar 2026 aktualisiert die Kommission diese Leitlinien, um den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Sektor abzudecken. Diese Leitlinien werden gegebenenfalls unter Berücksichtigung des in Artikel 8 genannten Zwischenbewertungsberichts überprüft.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.