Präambel VO (EU) 2024/795

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 164 und 173, Artikel 175 Absatz 3, die Artikel 176, 177 und 178, Artikel 182 Absatz 1 und Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Union hat in den letzten Jahren die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz der europäischen Wirtschaft durch den ökologischen und den digitalen Wandel ins Visier genommen. Der ökologische und der digitale Wandel, die im europäischen Grünen Deal der in der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der Europäische Grüne Deal” dargelegt wurde und in dem mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellten Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade(4) verankert sind, treiben das Wachstum und die Modernisierung der Wirtschaft der Union voran, eröffnen neue Geschäftsmöglichkeiten und tragen dazu bei, auf den globalen Märkten einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Der europäische Grüne Deal sieht einen Fahrplan vor, wie die Wirtschaft der Union auf faire und inklusive Weise klimaneutral und nachhaltig gestaltet werden kann, indem klima- und umweltpolitische Herausforderungen angegangen werden. Das Politikprogramm 2030 für die digitale Dekade gibt eine klare Richtung für den digitalen Wandel der Union und für die Verwirklichung der Digitalziele auf Unionsebene bis 2030 vor, insbesondere in Bezug auf digitale Kompetenzen, digitale Infrastrukturen und den digitalen Wandel von Unternehmen und öffentlichen Diensten.
(2)
Die Industrie der Union hat zwar die ihr eigene Widerstandsfähigkeit unter Beweis gestellt, ihre Wettbewerbsfähigkeit muss aber auch in Zukunft gesichert werden. Hohe Inflation, Arbeitskräftemangel, Störungen der Lieferketten nach der COVID-19-Krise, der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, steigende Zinssätze und Preissteigerungen bei Energie und Betriebsmitteln belasten ihre Wettbewerbsfähigkeit und haben deutlich gemacht, dass die Union ihre offene strategische Autonomie sichern und ihre strategische Abhängigkeit von Drittstaaten in verschiedenen Bereichen verringern muss. Zu diesem Druck auf die Industrie der Union kommt ein starker, dabei nicht immer fairer Wettbewerb auf dem fragmentierten Weltmarkt. Die Union hat bereits mehrere Initiativen zur Unterstützung ihrer Industrie vorgelegt, wie den in der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2023 mit dem Titel „Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter” dargelegten Industrieplan zum Grünen Deal, eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (die „europäische Verordnung zu kritischen Rohstoffen” ), eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems für die Herstellung von klimaneutralen technologischen Produkten (die „Netto-Null-Industrie-Verordnung” ), den in der Mitteilung der Kommission vom 17. März 2023 mit dem Titel „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge des Angriffs Russlands auf die Ukraine – Krisenbewältigung und Gestaltung des Wandels” dargelegten neuen Befristeten Rahmen zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels, das mit der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates(5) geschaffene Aufbauinstrument der Europäischen Union sowie die Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates(6). Diese Lösungen bieten zwar schnelle, gezielte und in einigen Fällen vorübergehende Unterstützung, die Union benötigt jedoch eine strukturellere Antwort auf den Investitionsbedarf ihrer Industrie, um den Zusammenhalt aufrechtzuerhalten, hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu wahren und gleichzeitig den Zugang zu Finanzmitteln zu erleichtern. Die Union sollte sich darum bemühen, Standortverlagerungen zu verhindern, Produktionsanlagen für kritische Technologien aus Drittstaaten zu verlagern und ihre Attraktivität für entsprechende Neuansiedlungen zu erhöhen, um strategische Abhängigkeiten abzuwenden.
(3)
Der Binnenmarkt hat der gesamten Union, darunter den Bürgern sowie den Unternehmen, erhebliche wirtschaftliche, soziale und politische Vorteile gebracht. Auch wenn diese Vorteile weithin anerkannt werden, ist es unerlässlich, auch künftig nach Lösungen zu suchen, um sein ungenutztes gesellschaftliches Potenzial noch stärker auszuschöpfen. Angesichts der sich wandelnden geopolitischen Dynamik, des technologischen Fortschritts und des ökologischen und des digitalen Wandels muss der Binnenmarkt weiterhin anpassungsfähig sein, während er gleichzeitig die Belastbarkeit der Gesundheitssysteme vor dem Hintergrund einer alternden Bevölkerung stärkt und dazu beiträgt, die langfristige Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität der Union zu steigern.
(4)
Die Einführung und Ausweitung von digitalen Technologien, technologieintensiven Innovationen, umweltschonenden und ressourceneffizienten Technologien und Biotechnologien in der Union wird von entscheidender Bedeutung sein, um die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern und die Chancen, die der ökologische und der digitale Wandel eröffnen, beim Schopfe zu packen und deren Ziele zu verwirklichen und so die Souveränität und strategische Autonomie der Union zu sichern und die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Industrie der Union zu fördern. Daher sind sofortige Maßnahmen erforderlich, welche die Entwicklung und Herstellung kritischer Technologien in der Union, bei denen die Union die größten strategischen Defizite aufweist, unterstützen. Die Entwicklung und die Herstellung kritischer Technologien beruhen auf Wertschöpfungsketten miteinander verbundener Wirtschaftsakteure über Unternehmen unterschiedlicher Größe – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) –, Branchen und Grenzen hinweg. Deshalb sollte die Union auch die Wertschöpfungsketten dieser kritischen Technologien und die damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser kritischen Technologien wichtig und speziell dafür vorgesehen sind, schützen und stärken und dadurch die strategischen Abhängigkeiten der Union verringern und die Integrität des Binnenmarkts wahren und sie sollte den bestehenden Mangel an Arbeits- und Fachkräften in diesen Sektoren durch lebenslanges Lernen, durch Bildungs- und Ausbildungsangebote, durch Berufsausbildungen und durch die Schaffung von jedermann zugänglichen attraktiven, hochwertigen Arbeitsplätzen beseitigen.
(5)
Damit eine Technologie als kritisch eingestuft wird, sollte sie entweder eine innovative Komponente mit einem erheblichen Potenzial für den Binnenmarkt einbringen oder dazu beitragen, die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern oder abzuwenden. Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Potenzials kritischer Technologien für den Binnenmarkt sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass in einem einzigen Mitgliedstaat ergriffene Maßnahmen Ausstrahlungseffekte auf andere Mitgliedstaaten haben können. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Technologie dazu beiträgt, die strategischen Abhängigkeiten der Union zu verringern oder abzuwenden, sollte die auf Unionsebene durchgeführte Analyse berücksichtigt werden, mit der die Risiken mit potenziellen Auswirkungen auf die gesamte Union ermittelt werden. Die Kommission sollte Leitlinien dazu herausgeben, wie die Technologien in den drei Bereichen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, als kritisch einzustufen sind, sowie zu den Bedingungen, unter denen diese Technologien als kritisch eingestuft werden können, um im Hinblick auf die gemeinsamen strategischen Ziele der jeweiligen Programme und dieser Verordnung eine gemeinsame Auslegung der im Rahmen der jeweiligen Programme zu unterstützenden Projekte, Unternehmen und Wirtschaftszweige zu fördern. In diesen Leitlinien sollte die Kommission außerdem den Begriff der Wertschöpfungskette und der damit verbundenen Dienstleistungen, die für die Entwicklung oder Herstellung dieser Endprodukte wichtig und speziell dafür vorgesehen sind, klarstellen. Diese Leitlinien sollten andere Leitlinien für spezifische Programme unberührt lassen.
(6)
Bedarf zur Unterstützung kritischer Technologien besteht in den folgenden Wirtschaftszweigen: digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien. Technologieintensive Innovationen sollten als Innovationen verstanden werden, denen das Potenzial zur Erbringung bahnbrechender Lösungen innewohnt und die auf modernsten wissenschaftlichen, technologischen und ingenieurtechnischen Grundlagen beruhen, einschließlich Innovationen, die Fortschritte im physikalischen, biologischen und digitalen Bereich kombinieren. Digitale Technologien sollten insbesondere Technologien umfassen, die zu den Vorgaben und Zielen des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade beitragen, sowie Mehrländerprojekte im Sinne des Beschlusses (EU) 2022/2481. Umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien sollten insbesondere Netto-Null-Technologien im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung umfassen. Biotechnologien sollten als die Anwendung von wissenschaftlichen Erkenntnissen und von Technologien auf lebende Organismen sowie auf Teile, Produkte und Modelle davon verstanden werden, um lebende oder nicht lebende Materialien für die Erlangung von Wissen, Gütern und Dienstleistungen zu verändern, einschließlich der in der statistischen Definition von Biotechnologie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung genannten Technologien sowie die Unionsliste kritischer Arzneimittel, auf die in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2023 mit dem Titel „Bewältigung von Arzneimittelengpässen in der EU” Bezug genommen wird, und deren Bestandteile. Bei im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung als strategisch eingestuften Projekten – sofern das Projekt die in der Netto-Null-Industrie-Verordnung genannten Kriterien Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz erfüllt – sowie bei im Rahmen der Verordnung zu kritischen Rohstoffen als strategisch eingestuften Projekten sollte automatisch davon ausgegangen werden, dass sie zu den Zielen der vorliegenden Verordnung beitragen. Digitale Technologien, technologieintensive Innovationen, umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien und Biotechnologien, die Gegenstand eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genehmigt wurde, sollten als kritisch betrachtet werden, und einzelne Projekte, die in den Anwendungsbereich eines solchen IPCEI fallen, sollten im Einklang mit den Vorschriften des einschlägigen Programms förderfähig sein, insoweit die ermittelte Finanzierungslücke und die förderfähigen Kosten noch nicht vollständig gedeckt sind.
(7)
Eine Stärkung der Entwicklungs- und Produktionskapazitäten von Technologien in der Union wird ohne eine hinreichende Zahl an qualifizierten Arbeitskräften nicht möglich sein. Der Mangel an Arbeits- und Fachkräften, der in allen Sektoren zugenommen hat, auch in jenen, die für den ökologischen und den digitalen Wandel von entscheidender Bedeutung sind, wird allerdings angesichts des demografischen Wandels voraussichtlich weiter zunehmen und den Aufstieg von Technologien in den in dieser Verordnung genannten relevanten Sektoren gefährden. Daher muss die Teilnahme von mehr Menschen auf dem Arbeitsmarkt für die einschlägigen Sektoren gefördert werden, insbesondere durch Investitionen in Weiterbildung und lebenslanges Lernen, die Verbesserung relevanter Kompetenzen und die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und Lehrstellen für junge und benachteiligte Personen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren. Diese Unterstützung wird eine Reihe anderer Maßnahmen ergänzen, die auf die Deckung des aus dem ökologischen und digitalen Wandel resultierenden Kompetenzbedarfs abzielen, der in der in der Mitteilung der Kommission vom 1. Juli 2020 mit dem Titel „Europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz” festgelegten EU-Kompetenzagenda dargelegt ist. Die Maßnahmen haben eine wichtige Funktion, wenn es darum geht, eine positive Einstellung zu Umschulung und Weiterbildung zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Union, insbesondere von KMU, zu steigern und zur Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze beizutragen, um das volle Potenzial des ökologischen und des digitalen Wandels auf sozial gerechte, inklusive und faire Weise zu erschließen.
(8)
Der Umfang der für den ökologischen und digitalen Wandel erforderlichen Investitionen erfordert eine vollständige Mobilisierung der im Rahmen der bestehenden Programme der Union verfügbaren Mittel, einschließlich derjenigen, die eine Haushaltsgarantie für Finanzierungen und Investitionen gewähren, sowie die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten und Mischfinanzierungsmaßnahmen. Diese Mittel sollten flexibler eingesetzt werden, um kritische Technologien in strategischen Sektoren zeitnah und gezielt zu unterstützen. Daher sollte eine Plattform für strategische Technologien für Europa (im Folgenden „STEP” ) eingerichtet werden, um eine Antwort auf den Investitionsbedarf der Union zu geben, indem sie dazu beiträgt, die bestehenden Unionsmittel besser in kritische Investitionen (unter anderem in unionsweite und grenzübergreifende Projekte) zur Unterstützung der Entwicklung bzw. Herstellung kritischer Technologien in strategischen Bereichen zu lenken, wobei sie zugleich für den Fortbestand gleicher Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt sorgt, und den Zusammenhalt wahrt und die zum Ziel hat, eine geografisch ausgewogene Verteilung der im Rahmen der Plattform finanzierten Projekte im Einklang mit den jeweiligen Programmmandaten zu erreichen.
(9)
Bei der Durchführung von Programmen und Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung sind die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgerufen, Projekte in Netto-Null-Schnellstart-Regionen im Sinne der Netto-Null-Industrie-Verordnung und Projekte in Gebieten zu fördern und vorrangig zu behandeln, die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) aufgeführt sind, und in weniger entwickelten Regionen und Übergangsregionen sowie in stärker entwickelten Regionen von Mitgliedstaaten, deren auf der Grundlage der Unionsdaten für den Zeitraum 2015-2017 berechnetes durchschnittliches Pro-Kopf-BIP gemessen in Kaufkraftstandards unter dem Durchschnitt der EU-27 liegt.
(10)
Die Plattform soll Ressourcen im Rahmen der bestehenden Programme der Union mobilisieren, einschließlich des mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) eingerichteten Programms „InvestEU” , des mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates(9) eingerichtete Programms „Horizont Europa” , des durch die Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) eingerichteten Europäischen Verteidigungsfonds und des mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(11) eingerichteten Innovationsfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds, eingerichtet durch die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates(12), des mit der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates(13) eingerichteten Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+),
(11)
Darüber hinaus sollte ein „Souveränitätssiegel” an Projekte vergeben werden, die zu den STEP-Zielen beitragen, sofern das Projekt bewertet wurde und die Mindestqualitätsanforderungen – insbesondere die Förderfähigkeits-, Ausschluss- und Vergabekriterien – erfüllt, die in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von Horizont Europa, des Europäischen Verteidigungsfonds, des Innovationsfonds, des Programms EU4Health oder des Programms „Digitales Europa” festgelegt wurden, unabhängig davon, ob das Projekt im Rahmen eines dieser Instrumente Finanzmittel erhalten hat. Diese Mindestqualitätsanforderungen werden im Hinblick auf die Ermittlung hochwertiger Projekte festgelegt. Das Souveränitätssiegel sollte im Einklang mit den jeweiligen Förderfähigkeitskriterien vergeben werden, die in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der betreffenden Programme festgelegt sind und die geografische Einschränkungen umfassen können, sofern dies angebracht und in den entsprechenden für diese Programme geltenden Rechtsakten vorgesehen ist. Bei der Ausarbeitung des Geltungsbereichs der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt werden könnte, sollte die Kommission gegebenenfalls festlegen, dass in den Projektvorschlägen angegeben sein muss, inwiefern sie zur Stärkung und Strukturierung lokaler Netzwerke industrieller Akteure und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen sollen. Diese Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen sollten – falls möglich und angezeigt – kontinuierlich geöffnet sein. Das Souveränitätssiegel sollte als Qualitätssiegel verwendet werden, um Projekte dabei zu unterstützen, öffentliche und private Investitionen anzuziehen, indem der Beitrag dieser Projekte zu den STEP-Zielen bescheinigt wird. Darüber hinaus sollte das Souveränitätssiegel insbesondere durch die Erleichterung kumulativer oder kombinierter Finanzierungen aus mehreren Unionsinstrumenten einen besseren Zugang zu Unionsmitteln fördern. Den Mitgliedstaaten sollte außerdem nahegelegt werden, das Souveränitätssiegel bei der Gewährung finanzieller Unterstützung durch ihre eigenen Programme zu berücksichtigen.
(12)
Hierzu sollte es möglich sein, sich auf Bewertungen für die Zwecke anderer Unionsprogramme gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates(14) zu stützen, um den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten von Unionsmitteln zu verringern und Investitionen in vorrangige Technologien zu fördern. Sofern die Mitgliedstaaten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/241 einhalten, sollten sie bei der Überprüfung ihrer Aufbau- und Resilienzpläne die Einbeziehung von Projekten in Erwägung ziehen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, und bei der Entscheidung über Investitionsprojekte, die aus ihrem Anteil am gemäß der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Modernisierungsfonds finanziert werden sollen, die Einbeziehung von Projekten in Erwägung ziehen können. Die Kommission sollte das Souveränitätssiegel auch im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 19 des Protokolls Nr. 5 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank, das dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Anhang beigefügt ist, (im Folgenden „Satzung der EIB” ) und der Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 berücksichtigen. Darüber hinaus sollten die Durchführungspartner dazu verpflichtet werden, Projekte zu prüfen, denen das Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, insofern sie in ihren geografischen Anwendungsbereich und ihren Tätigkeitsbereich gemäß der genannten Verordnung fallen. Die für Programme im Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung zuständigen Behörden sollten eine Unterstützung für strategische Projekte in Betracht ziehen, die im Einklang mit der Netto-Null-Industrie-Verordnung und der Verordnung zu kritischen Rohstoffen anerkannt wurden und in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen und für die möglicherweise Vorschriften über die kumulative Finanzierung gelten.
(13)
Die STEP sollte wirksam, effizient, fair und transparent umgesetzt werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission mit der Vergabe und Förderung des Souveränitätssiegels, der Verwaltung einer neuen, öffentlich zugänglichen Website (im Folgenden „Souveränitätsportal” ) und der Kontaktpflege mit den zuständigen nationalen Behörden und Interessenträgern, die für die Verwirklichung der STEP-Ziele relevant sind, betraut werden. Die Kommission sollte außerdem Konsistenz, Kohärenz, Synergien und Komplementarität zwischen den Programmen der Union, die zu den STEP-Zielen beitragen, fördern.
(14)
Die Kommission sollte das Souveränitätsportal einrichten, auf dem sie über die verfügbare Unterstützung für Projekte, die zu den STEP-Zielen beitragen, informiert. Um auf die Erfordernisse von Unternehmen und Projektträgern, die Mittel für STEP-Projekte im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union beantragen, einzugehen, sollten die Finanzierungsmöglichkeiten für STEP-Investitionen, die im Rahmen des Unionshaushalts zur Verfügung stehen, auf dem Souveränitätsportal auf leicht zugängliche und benutzerfreundliche Weise angezeigt werden. Bereitgestellt werden sollten auch Informationen über Programme der Union unter direkter Mittelverwaltung wie Horizont Europa, den Europäischen Verteidigungsfonds, den Innovationsfonds, das Programm „Digitales Europa” und das Programm „EU4Health” sowie über andere Finanzierungsquellen der Union, beispielsweise InvestEU, die Aufbau- und Resilienzfazilität, den EFRE, den Kohäsionsfonds, den ESF+ und den Fonds für einen gerechten Übergang. Darüber hinaus sollte das Souveränitätsportal dazu beitragen, dass Investoren leichter auf STEP-Investitionen aufmerksam werden, indem die Projekte aufgeführt werden, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde. Auf dem Souveränitätsportal sollten auch die zuständigen nationalen Behörden aufgeführt werden, die als Kontaktstellen für die Durchführung der Plattform auf nationaler Ebene fungieren. Die Kommission sollte sicherstellen, dass sich das Souveränitätsportal mit ähnlichen Plattformen ergänzt, und Überregulierung und Verwaltungsaufwand verhindern.
(15)
Die Kommission sollte die Umsetzung der Ziele der STEP überwachen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der politischen Ziele der Union nachzuverfolgen. Diese Überwachung sollte gezielt und in einem angemessenen Verhältnis zu den im Rahmen der STEP durchgeführten Tätigkeiten erfolgen, damit keine Überregulierung stattfindet und insbesondere den Begünstigten der Finanzierung kein Verwaltungsaufwand entsteht. Im Interesse der Rechenschaftspflicht gegenüber den Unionsbürgern sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich über die Fortschritte bei der Umsetzung der Ziele der STEP im Rahmen der jeweiligen Programme, über die nach Programm aufgeschlüsselten STEP-Gesamtausgaben und über die STEP-Leistung auf der Grundlage der in diesen Programmen vorgesehenen Leistungsindikatoren Bericht erstatten. Es sollten – sofern verfügbar – Informationen über den qualitativen und quantitativen Beitrag der STEP zu grenzübergreifenden Projekten und zu Projekten pro Mitgliedstaat vorgelegt werden.
(16)
Die Plattform, die sich auf die Neuprogrammierung und Verstärkung bestehender Programme zur Unterstützung strategischer Investitionen und zur Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union stützt, bildet zugleich ein wichtiges Element für die Erprobung der Durchführbarkeit und Vorbereitung etwaiger neuer Maßnahmen, mit denen Souveränität und Wettbewerbsfähigkeit in strategischen Bereichen gefördert werden sollten und die Industriepolitik der Union gestärkt werden soll. Insbesondere sollte die STEP als Grundlage dafür dienen, etwaige ähnliche Maßnahmen wie etwa einen Europäischen Souveränitätsfonds in Betracht zu ziehen.
(17)
Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung dieser Verordnung vornehmen, in der sie bewerten sollte, inwieweit die im Rahmen dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen für die Verringerung der strategischen Abhängigkeiten der Union und für die Stärkung ihrer Autonomie sachdienlich sind. Sie sollte außerdem prüfen, ob das Souveränitätsportal erweitert werden kann, damit alle bestehenden öffentlich verfügbaren Websites zusammengefasst werden können und Informationen über Programme der Union unter direkter, geteilter und indirekter Mittelverwaltung auf einem einzigen Portal bereitgestellt werden können, und sie sollte prüfen, ob ein Simulator erstellt werden kann, der die Projektträger mit Blick auf die Programme oder Fonds der Union, für die ihr konkretes Projekt infrage kommen könnte, anleitet.
(18)
Der Innovationsfonds unterstützt Investitionen in innovative CO2-arme Technologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Daher ist der Innovationsfonds unabdingbar, wenn es gilt, die Entwicklung oder Herstellung kritischer umweltschonender und ressourceneffizienter Technologien in der Union zu unterstützen. Bei der Konzeption und Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder Ausschreibungen im Rahmen des Innovationsfonds sollte die Kommission Projekte in Betracht ziehen, die im Rahmen der Netto-Null-Industrie-Verordnung als strategisch eingestuft wurden und zu den STEP-Zielen beitragen sollen.
(19)
Um die Unterstützungsmöglichkeiten für Investitionen zur Stärkung der industriellen Entwicklung und der Wertschöpfungsketten in strategischen Sektoren auszuweiten, sollte der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem EFRE dergestalt erweitert werden, dass unbeschadet der in der Verordnung (EU) 2021/1058 und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates(15) festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben und Aufwendungen für den Klimaschutz neue spezifische Ziele im Rahmen des EFRE vorgesehen werden. In strategischen Sektoren sollte es – auch wenn der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegen sollte – auch möglich sein, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU zu unterstützen, die einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen und Übergangsregionen sowie stärker entwickelter Regionen von Mitgliedstaaten leisten können, deren Pro-Kopf-BIP unter dem Durchschnitt der EU der 27 liegt. Die Verwaltungsbehörden werden aufgefordert, die Zusammenarbeit zwischen Großunternehmen und lokalen KMU, Lieferketten sowie Innovations- und Technologie-Ökosystemen zu fördern. Dadurch könnte die Fähigkeit der Union zur Festigung ihrer Position in diesen Sektoren insgesamt verbessert werden, indem allen Mitgliedstaaten Zugang zu solchen Investitionen gewährt und somit dem Risiko wachsender Ungleichheiten entgegengewirkt würde. Die für diese neuen spezifischen Ziele vorgesehenen Mittel sollten auf höchstens 20 % der ursprünglichen nationalen Zuweisungen für den EFRE gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 begrenzt werden.
(20)
Im Interesse weiterhin hoher Ambitionen bei der Verwirklichung der Klimaziele in der Kohäsionspolitik bei gleichzeitiger Gewährung von Flexibilität zwischen dem Kohäsionsfonds und dem EFRE sollte einerseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des Kohäsionsfonds in Höhe von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen, und andererseits der Betrag, der das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE in Höhe von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung überschreitet, bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden dürfen.
(21)
Der Anwendungsbereich der Unterstützung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang sollte ebenfalls ausgeweitet werden, sodass er Investitionen in Technologien, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, und in die Beseitigung des Arbeits- und Fachkräftemangels, die zur Durchführung dieser Investitionen erforderlich sind, umfasst, mit denen große Unternehmen – wobei der Schwerpunkt weiterhin auf KMU liegen sollte – zu den STEP-Zielen beitragen, sofern diese Investitionen mit dem erwarteten Beitrag zum Übergang zur Klimaneutralität gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 vereinbar sind. Für die Unterstützung dieser Investitionen sollte keine Überarbeitung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sein, wenn diese Überarbeitung ausschließlich die Lückenanalyse betreffen würde, die die Investition unter dem Gesichtspunkt der Schaffung von Arbeitsplätzen rechtfertigt. Im Zusammenhang mit der Unterstützung von Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt, sollten auch Investitionen in Betracht gezogen werden, die zur Schaffung von Lehrstellen und Arbeitsplätzen beitragen oder die Aus- und Weiterbildung im Hinblick auf neue Fertigkeiten ermöglichen.
(22)
Der ESF+ leistet als wichtigster Unionsfonds für Investitionen in Menschen einen maßgeblichen Beitrag zur Förderung der Kompetenzentwicklung. Um die Inanspruchnahme des ESF+ für die STEP-Ziele zu erleichtern, sollte es möglich sein, den ESF+ zur Finanzierung von Investitionen zu nutzen, die darauf abzielen, qualifizierte und belastbare Arbeitskräfte auszubilden, die für die künftige Arbeitswelt gerüstet sind.
(23)
Um dazu beizutragen, Investitionen zu beschleunigen und über den EFRE, den ESF+ und den Fonds für einen gerechten Übergang sofortige Liquidität für Investitionen zur Unterstützung der STEP-Ziele bereitzustellen, sollte bezüglich der Prioritäten für Investitionen, mit denen die STEP-Ziele unterstützt werden, ein zusätzlicher Betrag an außerordentlicher Vorfinanzierung in Form einer einmaligen Zahlung bereitgestellt werden. Die zusätzliche Vorfinanzierung sollte für die gesamte Zuweisung aus dem Fonds für einen gerechten Übergang gelten, da die Ausführung der Mittel aus diesem Fonds beschleunigt werden muss und der Fonds eng mit der Zielsetzung verknüpft ist, die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung der STEP-Ziele zu unterstützen. Die für diese außerordentlichen Vorfinanzierungsbeträge geltenden Vorschriften sollten mit den Vorschriften für Vorfinanzierungen gemäß Verordnung (EU) 2021/1060 in Einklang stehen. Darüber hinaus sollte die Möglichkeit eines höheren Höchstsatzes für die Kofinanzierung durch die Union von 100 % für die STEP-Prioritäten bestehen, um weitere Anreize für diese Investitionen zu schaffen und ihre schnellere Umsetzung zu gewährleisten. Bei der Umsetzung der STEP-Ziele sollten die Verwaltungsbehörden aufgefordert werden, bestimmte soziale Kriterien anzuwenden und gesellschaftlich positive Ergebnisse zu fördern, wie z. B. die Schaffung von Lehrstellen und hochwertigen Arbeitsplätzen für junge benachteiligte Personen, insbesondere für junge Menschen, die weder in Beschäftigung stehen noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, wobei die sozialen Vergabekriterien gemäß den Richtlinien 2014/23/EU(16), 2014/24/EU(17) und 2014/25/EU(18) des Europäischen Parlaments und des Rates anzuwenden sind, wenn ein Projekt von einer Einrichtung durchgeführt wird, die den genannten Richtlinien unterliegt, und die im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbarten betreffenden Löhne zu zahlen sind.
(24)
Die Verordnung (EU) 2021/1060 sollte geändert werden, damit Projekte, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, insbesondere durch die Erleichterung der kumulativen oder kombinierten Finanzierung aus mehreren Unionsinstrumenten von einem besseren Zugang zu Unionsmitteln profitieren können. Zu diesem Zweck sollten die Verwaltungsbehörden in der Lage sein, für Maßnahmen, denen ein Souveränitätssiegel zuerkannt wurde, direkt aus dem EFRE oder dem ESF+ Unterstützung zu gewähren.
(25)
Im Interesse einer Verringerung des Verwaltungsaufwands und um eine rasche Einführung der STEP zu gewährleisten sollte es abweichend von den geltenden Bestimmungen möglich sein, Prioritäten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 aufgenommen wurden, um zu den STEP-Zielen beitragende Investitionen anzugehen, von der Halbzeitüberprüfung des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds und des Fonds für einen gerechten Übergang auszunehmen. Mit solchen Programmänderungen sollte außerdem der gesamte Flexibilitätsbeitrag für die Jahre 2026 und 2027 oder ein Teil davon endgültig zugewiesen werden können. Die Kommission sollte Programmänderungen, die sich ausschließlich auf die Aufnahme von zu den STEP-Zielen beitragenden Prioritäten beziehen und bis zum 31. August 2024 eingereicht werden, innerhalb von zwei Monaten nach der Einreichung durch einen Mitgliedstaat genehmigen. Außerdem sollte die Möglichkeit bestehen, entsprechende Änderungen an den Partnerschaftsvereinbarungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzunehmen und sie von der Kommission zügig genehmigen zu lassen.
(26)
Der Rechtsrahmen für die Durchführung der Programme 2014-2020 wurde in den zurückliegenden Jahren dahin gehend angepasst, den Mitgliedstaaten und Regionen mehr Flexibilität in Bezug auf Durchführungsvorschriften und mehr Liquidität zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine zu bieten. Die vollständige Ausschöpfung und Umsetzung dieser am Ende des Programmplanungszeitraums eingeführten Maßnahmen erfordern ein hinreichendes Maß an Zeit und Verwaltungsressourcen, insbesondere da die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen auf die Überarbeitung der operationellen Programme 2021-2027 im Zusammenhang mit den STEP-Zielen konzentrieren. Um den Verwaltungsaufwand für die Programmbehörden zu verringern und bei Programmabschluss einen möglichen Verlust von Mitteln aus rein verwaltungstechnischen Gründen zu vermeiden, sollten die Fristen für das verwaltungstechnische Auslaufen der Programme im Zeitraum 2014 bis 2020 in den Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013(19) und (EU) Nr. 223/2014(20) des Europäischen Parlaments und des Rates verlängert werden. Insbesondere sollte die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags auf Restzahlung um zwölf Monate verlängert werden. Außerdem sollte die Frist für die Einreichung der Abschlussunterlagen um zwölf Monate verlängert werden. Im Zusammenhang mit diesen Änderungen sollte klargestellt werden, dass die Verteilung von Lebensmitteln und Materialien, die bis zum Ende des Förderzeitraums (Ende 2023) gekauft wurden, auch nach diesem Datum fortgesetzt werden dürfen sollte.
(27)
Die im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020 vorgesehene Flexibilität hat den Mitgliedstaaten bei ihrer Krisenreaktion und ihren Erholungsbemühungen geholfen und ihnen dabei geholfen, den zusätzlichen, durch Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine ausgelösten Druck auf die öffentlichen Haushalte zu bewältigen. Damit die Mitgliedstaaten die anhaltenden Haushaltszwänge bewältigen können, sollte die Möglichkeit, gemäß der in der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Option einen Kofinanzierungssatz der Union von 100 % auf Kohäsionsprogramme anzuwenden, rückwirkend auf das letzte Geschäftsjahr vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 ausgeweitet werden, sofern ein Mitgliedstaat die Kommission vor der Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das letzte Geschäftsjahr benachrichtigt, und zwar im Einklang mit den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln.
(28)
„InvestEU” ist das Leitprogramm der Union zur Förderung von Investitionen, insbesondere zugunsten des ökologischen und des digitalen Wandels, durch die Bereitstellung nachfrageorientierter Finanzierungen, unter anderem in Form von Mischfinanzierungsmechanismen, und technischer Hilfe. Dieser Ansatz trägt dazu bei, in den derzeitigen Politikbereichen zusätzliches öffentliches und privates Kapital zu mobilisieren. Um für eine umfassende Inanspruchnahme der verfügbaren Mittel zu sorgen, sollte die Kommission der EIB-Gruppe mehr als 75 % der EU-Garantie gewähren können, sofern die Durchführungspartner nicht über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die in der Verordnung (EU) 2021/523 vorgesehenen 25 % der EU-Garantie zu übernehmen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Durchführungspartner mit Ausnahme der EIB-Gruppe dazu anhalten und dabei unterstützen, die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in vollem Umfang auszuschöpfen. Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, zur Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU” beizutragen, um unbeschadet der geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen Finanzprodukte im Einklang mit den STEP-Zielen und in den derzeitigen Politikbereichen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in ihren Aufbau- und Resilienzplänen eine Maßnahme vorzusehen, bei der für die Zwecke der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU” ein Barbeitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele in den derzeitigen Politikbereichen geleistet werden kann. Dieser zusätzliche Beitrag zur Unterstützung der STEP-Ziele sollte bis zu 6 % der Gesamtmittelzuweisung des entsprechenden Aufbau- und Resilienzplans zu der Mitgliedstaaten-Komponente von „InvestEU” ausmachen dürfen. Außerdem sollten zusätzliche Flexibilität und Klarstellungen eingeführt werden, um die Verwirklichung der STEP-Ziele zu erleichtern. Bei Projekten, die zu den STEP-Zielen beitragen, sollten alle Anstrengungen unternommen werden, damit am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum von Wirtschaftszweigen und Regionen abgedeckt wird und keine übermäßige Konzentration auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Regionen entstanden ist.
(29)
Horizont Europa ist das wichtigste Finanzierungsprogramm der Union für Forschung und Innovation, und der Europäische Innovationsrat (EIC) bietet Unterstützung insbesondere für potenziell bahnbrechende, den Wandel befördernde Innovationen mit Expansionspotenzial, die für private Investoren mit einem zu großen Risiko behaftet sein könnten. Im Rahmen von Horizont Europa sollte zusätzliche Flexibilität vorgesehen werden, damit der EIC Accelerator nicht bankfähigen KMU, einschließlich Start-up-Unternehmen, nicht bankfähigen kleineren Unternehmen mittlerer Kapitalisierung, die Innovationen durchführen, und insbesondere solchen, die an durch die STEP geförderten Technologien arbeiten, eine reine Eigenkapitalunterstützung unabhängig davon bieten kann, ob sie zuvor andere Arten von Unterstützung aus dem EIC Accelerator erhalten haben. Die Ausführung von Mitteln aus dem Finanzierungsinstrument im Rahmen des EIC- „Accelerators” , über das Beteiligungsinvestitionen und andere Formen rückzahlbarer Finanzierungen bereitgestellt werden (im Folgenden „EIC-Fonds” ) ist derzeit, sofern kein Ausnahmefall vorliegt, auf einen Investitionshöchstbetrag von 15 Mio. EUR beschränkt, und es können keine Folgefinanzierungsrunden oder größere Investitionsbeträge berücksichtigt werden. Eine reine Eigenkapitalunterstützung für nicht bankfähige KMU und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung würde die bestehende Marktlücke insbesondere bei einem Investitionsbedarf von 15 bis 50 Mio. EUR schließen. Darüber hinaus hat die Erfahrung gezeigt, dass die für das EIC-Pilotprojekt im Rahmen von Horizont 2020, das durch die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(21) festgelegt wurde, gebundenen Mittel nicht vollständig ausgeschöpft werden. Die Verordnung (EU) 2021/695 sollte auch dahin gehend geändert werden, dass darin der erhöhten Mittelausstattung des Europäischen Verteidigungsfonds Rechnung getragen wird.
(30)
Der EIC spielt eine zentrale Rolle bei der Bereitstellung von Erstfinanzierungen für schnell wachsende Start-ups und kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung. Mit seinem Fachwissen ist der EIC ideal positioniert, um die Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmen zu verbessern, die Kapital zur Expansion über die erste Innovationsphase hinaus benötigen. In Anbetracht der zentralen Rolle des EIC-Fonds für den Erfolg der STEP sollten die Rechtsvorschriften über die Funktionsweise des EIC geklärt werden.
(31)
Der Europäische Verteidigungsfonds ist das führende Programm zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, Innovation, Effizienz und technologischen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union und zur Förderung ihrer offenen strategischen Autonomie. Die Entwicklung von Verteidigungsfähigkeiten ist entscheidend, da dies die Kapazitäten und die Autonomie der Unionsindustrie bei der Entwicklung von Verteidigungsgütern und die Unabhängigkeit der Mitgliedstaaten als Endnutzer solcher Güter stärkt. Zusätzliche Mittel sollten daher für die Unterstützung von Projekten bereitgestellt werden, die zur Entwicklung von Verteidigungsanwendungen im Anwendungsbereich dieser Verordnung beitragen.
(32)
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Souveränität und Sicherheit der Union, die Beschleunigung ihres ökologischen und digitalen Wandels, die Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und die Verringerung ihrer strategischen Abhängigkeiten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C, C/2023/866, 8.12.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/866/oj.

(2)

ABl. C, C/2023/1331, 22.12.2023, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/C/2023/1331/oj.

(3)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2024.

(4)

Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4).

(5)

Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 23).

(6)

Verordnung (EU) 2023/435 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/241 in Bezug auf REPowerEU-Kapitel in den Aufbau- und Resilienzplänen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1303/2013, (EU) 2021/1060 und (EU) 2021/1755 sowie der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 63 vom 28.2.2023, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1).

(8)

Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU” und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30).

(9)

Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa” , dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(10)

Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(11)

Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(12)

Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60).

(13)

Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 21).

(14)

Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(15)

Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159).

(16)

Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(17)

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(18)

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(19)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(20)

Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1).

(21)

Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

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