Artikel 1 VO (EU) 2024/796
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 5 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung:
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe d dieser Richtlinie genannten Informationen bis zum 30. Juni eines jeden Jahres. Diese Informationen decken das vorangegangene Kalenderjahr ab.
Die zuständigen Behörden aktualisieren die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen zu den unter ihre Aufsicht fallenden Instituten regelmäßig, auf jeden Fall aber bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, es sei denn, die zuletzt veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.
- 2.
- Anhang I wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 3.
- Anhang II wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 4.
- Anhang III wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
- 5.
- Anhang IV wird durch Anhang IV der vorliegenden Verordnung ersetzt.
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