Präambel VO (EU) 2024/796
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 143 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission(2) sind das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 143 der Richtlinie 2013/36/EU bekanntzumachenden Informationen festgelegt. Nach Artikel 5 dieser Durchführungsverordnung müssen die zuständigen Behörden die in Artikel 143 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Richtlinie genannten Informationen regelmäßig bis zum 31. Juli eines jeden Jahres aktualisieren, es sei denn, die veröffentlichten Informationen sind unverändert geblieben.
- (2)
- In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission(3) sind das Format, der Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und der Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden nach Artikel 57 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) bekanntzumachenden Angaben festgelegt. Nach Artikel 5 dieser Durchführungsverordnung müssen die zuständigen Behörden die in Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Angaben regelmäßig bis zum 30. Juni jedes Jahres aktualisieren, es sei denn, die veröffentlichten Angaben sind unverändert geblieben.
- (3)
- Da einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU nicht klar genug waren und daher unterschiedlich ausgelegt wurden oder sich für bestimmte Institute als übermäßige Belastung erwiesen haben, wurde die Richtlinie 2013/36/EU durch die Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) geändert. Den entsprechenden Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU muss in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 Rechnung getragen werden.
- (4)
- Die Richtlinie (EU) 2019/2034 enthält nun die auf Unionsebene geltenden Aufsichtsregeln für die in Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) genannten Wertpapierfirmen und nicht die in der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtsregeln. Hieraus ergibt sich, dass die Angaben, die die zuständigen Behörden zu diesen Wertpapierfirmen zu veröffentlichen haben, nunmehr in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 aufgeführt sind. Die Pflicht der zuständigen Behörden zur Veröffentlichung von Angaben zu diesen Wertpapierfirmen sollte deshalb nicht länger in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 niedergelegt sein.
- (5)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.
- (7)
- Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 650/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu veröffentlichenden Informationen (ABl. L 185 vom 25.6.2014, S. 1).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/389 der Kommission vom 8. März 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Format, den Aufbau, das Inhaltsverzeichnis und den Zeitpunkt der jährlichen Veröffentlichung der von den zuständigen Behörden offenzulegenden Angaben (ABl. L 79 vom 9.3.2022, S. 4).
- (4)
Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).
- (5)
Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253).
- (6)
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).
- (7)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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