ANHANG I VO (EU) 2024/821
| Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
|---|---|---|---|---|---|
|
Hydrolysierte Proteine CAS-Nr.: Entfällt CIPAC-Nr.: 901 |
Nicht verfügbar |
Hydrolysierte Proteine. Hydrolysat aus tierischem Gewebe, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern (kein ISO- „common name” ):
Hydrolysierte Proteine. Mit Harnstoff angereicherte Rübenmelasse, hydrolysiert (kein ISO- „common name” ):
Hydrolysierte Proteine. Kollagenprotein-Hydrolysat (kein ISO- „common name” ):
Blei, Cadmium, Arsen, Quecksilber und Biuret gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 über Düngeprodukte. Formaldehyd unter 1 g/kg. |
1. Mai 2024 | 30. April 2039 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für hydrolysierte Proteine und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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