ANHANG II VO (EU) 2024/821
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 234 zu hydrolysierten Proteinen gestrichen.
- 2.
- In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 47 Hydrolysierte Proteine
CAS-Nr.: Entfällt
CIPAC-Nr.: 901
Nicht verfügbar Hydrolysierte Proteine. Hydrolysat aus tierischem Gewebe, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern (kein ISO- „common name” ):
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708 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 400-434 g/kg].
Hydrolysierte Proteine. Mit Harnstoff angereicherte Rübenmelasse, hydrolysiert (kein ISO- „common name” ):
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110 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 90-110 g/kg].
Hydrolysierte Proteine. Kollagenprotein-Hydrolysat (kein ISO- „common name” ):
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582 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 249-262 g/kg].
Blei, Cadmium, Arsen, Quecksilber und Biuret gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 über Düngeprodukte.
Formaldehyd unter 1 g/kg.
1. Mai 2024 30. April 2039 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für hydrolysierte Proteine und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
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die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials für „Hydrolysierte Proteine — Mit Harnstoff angereicherte Rübenmelasse, hydrolysiert” auf Grundlage einer Analyse von mindestens fünf repräsentativen Chargen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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