ANHANG II VO (EU) 2024/821

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 234 zu hydrolysierten Proteinen gestrichen.
2.
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(1) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
47

Hydrolysierte Proteine

CAS-Nr.: Entfällt

CIPAC-Nr.: 901

Nicht verfügbar

Hydrolysierte Proteine. Hydrolysat aus tierischem Gewebe, ausgenommen Häute und Felle von Wiederkäuern (kein ISO- „common name” ):

708 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 400-434 g/kg].

Hydrolysierte Proteine. Mit Harnstoff angereicherte Rübenmelasse, hydrolysiert (kein ISO- „common name” ):

110 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 90-110 g/kg].

Hydrolysierte Proteine. Kollagenprotein-Hydrolysat (kein ISO- „common name” ):

582 g/kg, bezogen auf die Trockenmasse [Bereich im TK (technischen Konzentrat) 249-262 g/kg].

Blei, Cadmium, Arsen, Quecksilber und Biuret gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009 über Düngeprodukte.

Formaldehyd unter 1 g/kg.

1. Mai 2024 30. April 2039

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für hydrolysierte Proteine und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials für „Hydrolysierte Proteine — Mit Harnstoff angereicherte Rübenmelasse, hydrolysiert” auf Grundlage einer Analyse von mindestens fünf repräsentativen Chargen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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