Artikel 1 VO (EU) 2024/823
Präferenzregelungen
(1) Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien (im Folgenden „begünstigte Parteien” ), die unter die Kapitel 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur fallen, werden ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Union zugelassen.
(2) Waren mit Ursprung in den begünstigten Parteien kommen weiterhin in den Genuss der Bestimmungen dieser Verordnung, sofern dies in diesen Bestimmungen vorgesehen ist. Solche Waren kommen außerdem weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse dieser Verordnung, sofern diese günstiger sind als die Zugeständnisse, die nach den bilateralen Abkommen zwischen der Union und diesen begünstigten Parteien vorgesehen sind.
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