Artikel 2 VO (EU) 2024/823

Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen

(1) Die Zulassung zu den in Artikel 1 genannten Präferenzregelungen ist an die folgenden Bedingungen gebunden:

a)
die Waren entsprechen der Definition „Erzeugnisse mit Ursprung” oder „Ursprungserzeugnisse” in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitte 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 und in Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitte 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447,
b)
die begünstigten Parteien sehen davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,
c)
die begünstigten Parteien nehmen eine wirksame administrative Zusammenarbeit mit der Union auf, um Betrugsrisiken vorzubeugen, und
d)
die begünstigten Parteien verstoßen nicht in schwerwiegender und systematischer Weise gegen die Menschenrechte einschließlich der grundlegenden Arbeitnehmerrechte, gegen die Grundprinzipien der Demokratie und gegen die Rechtsstaatlichkeit.

(2) Die Zulassung zu den Präferenzregelungen nach Artikel 1 ist unbeschadet der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen daran gebunden, dass die begünstigten Parteien zu effektiven Wirtschaftsreformen und zur regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern bereit sind, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen gemäß Artikel XXIV GATT 1994 und den anderen einschlägigen WTO-Regeln.

Bei Nichteinhaltung von Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen ergreifen.

(3) Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe a, b oder c oder Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen im Wege von Durchführungsrechtsakten ganz oder teilweise aussetzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

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