Artikel 4 VO (EU) 2024/824
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Marktrücknahme
(1) Vorhandene Bestände des in Artikel 2 genannten Futtermittelzusatzstoffs dürfen bis zum 31. März 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Vormischungen, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff hergestellt wurden, dürfen bis zum 30. Juni 2025 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(3) Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die mit dem in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff oder mit den Vormischungen gemäß Absatz 2 hergestellt wurden, dürfen bis zum 31. März 2026 für die im Anhang nicht genannten Tierarten und -kategorien weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.