Artikel 3 VO (EU) 2024/824
Übergangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zulassung
(1) Der in Artikel 2 genannte Futtermittelzusatzstoff und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 30. September 2024 gemäß den vor dem 31. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien verwendet werden.
(2) Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Artikel 2 beschriebenen Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 31. März 2025 gemäß den vor dem 31. März 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und für die im Anhang aufgeführten Tierarten und -kategorien verwendet werden.
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