ANHANG I VO (EU) 2024/839
| Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern | IUPAC-Bezeichnung | Reinheit(1) | Datum der Genehmigung | Befristung der Genehmigung | Sonderbestimmungen |
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Harnstoff CAS-Nr.: 57-13-6 CIPAC-Nr.: 913 |
Harnstoff |
980 g/kg Folgende Verunreinigungen wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb Höchstgehalte wie folgt festgelegt werden: Biuret: < 12 g/kg Formaldehyd: < 0,5 g/kg Cadmium: < 1 mg/kg Quecksilber: < 0,1 mg/kg Blei: < 1 mg/kg Arsen: < 1 mg/kg |
1. Mai 2024 | 30. April 2039 |
Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Harnstoff und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen. Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen. |
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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