ANHANG II VO (EU) 2024/839
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Teil A wird Eintrag Nr. 257 zu Harnstoff gestrichen.
- 2.
- In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:
Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeich-nung Reinheit(1) Datum der Genehmi-gung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen 48 Harnstoff
CAS-Nr.: 57-13-6
CIPAC-Nr.: 913
Harnstoff 980 g/kg
Folgende Verunreinigungen wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb Höchstgehalte wie folgt festgelegt werden:
Biuret: < 12 g/kg
Formaldehyd: < 0,5 g/kg
Cadmium: < 1 mg/kg
Quecksilber: < 0,1 mg/kg
Blei: < 1 mg/kg
Arsen: < 1 mg/kg
1. Mai 2024 30. April 2039 Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Harnstoff und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.
Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:
- —
-
die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials auf Grundlage einer Analyse von mindestens fünf repräsentativen Chargen.
Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.
Fußnote(n):
- (1)
Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.
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