ANHANG II VO (EU) 2024/839

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A wird Eintrag Nr. 257 zu Harnstoff gestrichen.
2.
In Teil D wird folgender Eintrag angefügt:

Nr. Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeich-nung Reinheit(1) Datum der Genehmi-gung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
48

Harnstoff

CAS-Nr.: 57-13-6

CIPAC-Nr.: 913

Harnstoff

980 g/kg

Folgende Verunreinigungen wurden als toxikologisch bedenklich eingestuft, weshalb Höchstgehalte wie folgt festgelegt werden:

    Biuret: < 12 g/kg

    Formaldehyd: < 0,5 g/kg

    Cadmium: < 1 mg/kg

    Quecksilber: < 0,1 mg/kg

    Blei: < 1 mg/kg

    Arsen: < 1 mg/kg

1. Mai 2024 30. April 2039

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Harnstoff und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

die Spezifikation des gewerbsmäßig hergestellten technischen Materials auf Grundlage einer Analyse von mindestens fünf repräsentativen Chargen.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Fußnote(n):

(1)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind in dem Bericht im Hinblick auf die Erneuerung enthalten.

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