ANHANG VO (EU) 2024/857
- 1.
-
Zinsanpassungszeitbänder:
- a)
- ein Overnight-Zeitband mit einem Mittelpunkt von 1 Tag oder etwa 0,0028 Jahren;
- b)
- ein Zeitband von mehr als 1 Tag bis einschließlich 1 Monat mit einem Mittelpunkt von 15 Tagen;
- c)
- ein Zeitband von mehr als 1 Monat bis einschließlich 3 Monaten mit einem Mittelpunkt von 60 Tagen;
- d)
- ein Zeitband von mehr als 3 Monaten bis einschließlich 6 Monaten mit einem Mittelpunkt von 135 Tagen;
- e)
- ein Zeitband von mehr als 6 Monaten bis einschließlich 9 Monaten mit einem Mittelpunkt von 225 Tagen;
- f)
- ein Zeitband von mehr als 9 Monaten bis einschließlich 12 Monaten mit einem Mittelpunkt von 315 Tagen;
- g)
- ein Zeitband von mehr als 1 Jahr bis einschließlich 1,5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 90 Tagen;
- h)
- ein Zeitband von mehr als 1,5 Jahren bis einschließlich 2 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 270 Tagen;
- i)
- ein Zeitband von mehr als 2 Jahren bis einschließlich 3 Jahren mit einem Mittelpunkt von 2 Jahren und 180 Tagen;
- j)
- ein Zeitband von mehr als 3 Jahren bis einschließlich 4 Jahren mit einem Mittelpunkt von 3 Jahren und 180 Tagen;
- k)
- ein Zeitband von mehr als 4 Jahren bis einschließlich 5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 4 Jahren und 180 Tagen;
- l)
- ein Zeitband von mehr als 5 Jahren bis einschließlich 6 Jahren mit einem Mittelpunkt von 5 Jahren und 180 Tagen;
- m)
- ein Zeitband von mehr als 6 Jahren bis einschließlich 7 Jahren mit einem Mittelpunkt von 6 Jahren und 180 Tagen;
- n)
- ein Zeitband von mehr als 7 Jahren bis einschließlich 8 Jahren mit einem Mittelpunkt von 7 Jahren und 180 Tagen;
- o)
- ein Zeitband von mehr als 8 Jahren bis einschließlich 9 Jahren mit einem Mittelpunkt von 8 Jahren und 180 Tagen;
- p)
- ein Zeitband von mehr als 9 Jahren bis einschließlich 10 Jahren mit einem Mittelpunkt von 9 Jahren und 180 Tagen;
- q)
- ein Zeitband von mehr als 10 Jahren bis einschließlich 15 Jahren mit einem Mittelpunkt von 12 Jahren und 180 Tagen;
- r)
- ein Zeitband von mehr als 15 Jahren bis einschließlich 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 17 Jahren und 180 Tagen;
- s)
- ein Zeitband von mehr als 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 25 Jahren.
- 2.
-
Dauer der Zinsanpassungszeitbänder gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b:
- a)
- 0 Jahre;
- b)
- 1/12 Jahre;
- c)
- 2/12 Jahre;
- d)
- 3/12 Jahre;
- e)
- 3/12 Jahre;
- f)
- 3/12 Jahre;
- g)
- 6/12 Jahre;
- h)
- 6/12 Jahre;
- i)
- 1 Jahr;
- j)
- 1 Jahr;
- k)
- 1 Jahr;
- l)
- 1 Jahr;
- m)
- 1 Jahr;
- n)
- 1 Jahr;
- o)
- 1 Jahr;
- p)
- 1 Jahr;
- q)
- 5 Jahre;
- r)
- 5 Jahre;
- s)
- 10 Jahre.
- 3.
-
Referenzlaufzeitbänder:
- a)
- ein Zeitband von mehr als einem Tag bis einschließlich 12 Monaten mit einem Mittelpunkt von 12 Monaten;
- b)
- ein Zeitband von mehr als 1 Jahr bis einschließlich 1,5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 90 Tagen;
- c)
- ein Zeitband von mehr als 1,5 Jahren bis einschließlich 2 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 270 Tagen;
- d)
- ein Zeitband von mehr als 2 Jahren bis einschließlich 3 Jahren mit einem Mittelpunkt von 2 Jahren und 180 Tagen;
- e)
- ein Zeitband von mehr als 3 Jahren bis einschließlich 4 Jahren mit einem Mittelpunkt von 3 Jahren und 180 Tagen;
- f)
- ein Zeitband von mehr als 4 Jahren bis einschließlich 5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 4 Jahren und 180 Tagen;
- g)
- ein Zeitband von mehr als 5 Jahren bis einschließlich 6 Jahren mit einem Mittelpunkt von 5 Jahren und 180 Tagen;
- h)
- ein Zeitband von mehr als 6 Jahren bis einschließlich 7 Jahren mit einem Mittelpunkt von 6 Jahren und 180 Tagen;
- i)
- ein Zeitband von mehr als 7 Jahren bis einschließlich 8 Jahren mit einem Mittelpunkt von 7 Jahren und 180 Tagen;
- j)
- ein Zeitband von mehr als 8 Jahren bis einschließlich 9 Jahren mit einem Mittelpunkt von 8 Jahren und 180 Tagen;
- k)
- ein Zeitband von mehr als 9 Jahren bis einschließlich 10 Jahren mit einem Mittelpunkt von 9 Jahren und 180 Tagen;
- l)
- ein Zeitband von mehr als 10 Jahren bis einschließlich 15 Jahren mit einem Mittelpunkt von 12 Jahren und 180 Tagen;
- m)
- ein Zeitband von mehr als 15 Jahren bis einschließlich 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 17 Jahren und 180 Tagen;
- n)
- ein Zeitband von mehr als 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 25 Jahren.
- 4.
-
Zinsanpassungszeitbänder gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1:
- a)
- Zeitbänder a bis f unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 1 Jahr;
- b)
- Zeitbänder a bis g unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 1,5 Jahren;
- c)
- Zeitbänder a bis h unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 2 Jahren;
- d)
- Zeitbänder a bis i unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 3 Jahren;
- e)
- Zeitbänder a bis j unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 4 Jahren;
- f)
- Zeitbänder a bis k unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 5 Jahren;
- g)
- Zeitbänder a bis l unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 6 Jahren;
- h)
- Zeitbänder a bis m unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 7 Jahren;
- i)
- Zeitbänder a bis n unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 8 Jahren;
- j)
- Zeitbänder a bis o unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 9 Jahren;
- k)
- Zeitbänder a bis p unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 10 Jahren;
- l)
- Zeitbänder a bis q unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 15 Jahren;
- m)
- Zeitbänder a bis r unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 20 Jahren;
- n)
- Zeitbänder a bis s unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 25 Jahren;
- 5.
-
In Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 genannte Szenarien:
- a)
-
Basisszenario:
- i)
- bis zu 5 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 30,77 %, 1,15 %, 2,31 %, 3,46 %, 3,46 %, 3,46 %, 6,92 %, 6,92 %, 13,85 %, 13,85 % und 13,85 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i, j bzw. k unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden;
- ii)
- bis zu 4,5 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 46,15 %, 1,00 %, 2,00 %, 2,99 %, 2,99 %, 2,99 %, 5,98 %, 5,98 %, 11,97 %, 11,97 % und 5,98 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i, j bzw. k unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden;
- iii)
- bis zu 4 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 61,54 %, 0,80 %, 1,60 %, 2,40 %, 2,40 %, 2,40 %, 4,81 %, 4,81 %, 9,62 % und 9,62 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i bzw. j unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden.
- b)
-
Szenario mit sinkenden kurzfristigen Zinssätzen:
- i)
- bis zu 5 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 10,00 %, 1,50 %, 3,00 %, 4,50 %, 4,50 %, 4,50 %, 9,00 %, 9,00 %, 18,00 %, 18,00 % und 18,00 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i, j bzw. k unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden;
- ii)
- bis zu 4,5 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 30,00 %, 1,30 %, 2,59 %, 3,89 %, 3,89 %, 3,89 %, 7,78 %, 7,78 %, 15,55 %, 15,55 % und 7,78 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i, j bzw. k unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden;
- iii)
- bis zu 4 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 50,00 %, 1,04 %, 2,08 %, 3,12 %, 3,12 %, 3,12 %, 6,25 %, 6,25 %, 12,51 % und 12,51 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i bzw. j unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden.
- c)
-
Szenario mit steigenden kurzfristigen Zinssätzen:
- i)
- bis zu 5 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 51,54 %, 0,81 %, 1,62 %, 2,42 %, 2,42 %, 2,42 %, 4,85 %, 4,85 %, 9,69 %, 9,69 % und 9,69 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i, j bzw. k unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden;
- ii)
- bis zu 4,5 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 62,31 %, 0,70 %, 1,39 %, 2,09 %, 2,09 %, 2,09 %, 4,19 %, 4,19 %, 8,38 %, 8,38 % und 4,19 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i, j bzw. k unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden;
- iii)
- bis zu 4 Jahre für die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannte Kategorie der unbefristeten Einlagen, sodass jeweils 73,08 %, 0,56 %, 1,12 %, 1,68 %, 1,68 %, 1,68 %, 3,37 %, 3,37 %, 6,73 % und 6,73 % der unbefristeten Einlagen dieser Kategorie dem Zeitband a, b, c, d, e, f, g, h, i bzw. j unter Nummer 1 dieses Anhangs zugeordnet werden.
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