Artikel 1 VO (EU) 2024/900
Gegenstand und Ziele
(1) Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
- a)
- harmonisierte Vorschriften, einschließlich Transparenz- und entsprechenden Sorgfaltspflichten, für die Erbringung politischer Werbung und damit verbundener Dienstleistungen sowie gegebenenfalls für Sponsoren über die Erhebung, Speicherung, Offenlegung und Veröffentlichung von Informationen, die mit der Erbringung solcher Dienstleistungen im Binnenmarkt in Zusammenhang stehen;
- b)
- harmonisierte Vorschriften für den Einsatz von Targeting- und Anzeigenschaltungsverfahren, die die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Erbringung politischer Online-Werbung umfassen;
- c)
- Vorschriften über die Überwachung und Durchsetzung dieser Verordnung einschließlich der Zusammenarbeit und Koordinierung der zuständigen Behörden.
(2) Politische Meinungen und andere redaktionelle Inhalte, die redaktioneller Verantwortung unterliegen, gelten ungeachtet des Mediums, in dem sie geäußert werden, nur dann als politische Werbung, wenn für ihre Ausarbeitung, Platzierung, Förderung, Veröffentlichung, Zustellung oder Verbreitung oder im Zusammenhang damit eine konkrete Zahlung oder sonstige Vergütung durch Dritte geleistet wird.
(3) Politische Meinungen, die als Privatperson geäußert werden, gelten nicht als politische Werbung.
(4) Diese Verordnung hat das Ziel,
- a)
- zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für politische Werbung und damit verbundene Dienstleistungen beizutragen;
- b)
- die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten zu schützen, insbesondere das Recht auf Privatsphäre und auf Schutz personenbezogener Daten.
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