Artikel 15 VO (EU) 2024/900
Hinweis auf möglicherweise unzulässige politische Anzeigen
(1) Die Herausgeber politischer Werbung müssen über die erforderlichen Verfahren verfügen, die es natürlichen oder juristischen Personen erlauben, ihnen zu melden, dass eine bestimmte von ihnen veröffentlichte politische Anzeige nicht dieser Verordnung entspricht.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verfahren müssen kostenlos, benutzerfreundlich und leicht zugänglich sein, auch von der Transparenzbekanntmachung aus. Soweit technisch machbar bieten diese Verfahren die Möglichkeit, Meldungen in elektronischer Form vorzunehmen.
(3) Die genannten Verfahren erleichtern die Übermittlung präziser und begründeter Meldungen an Herausgeber politischer Werbung, damit diese feststellen können, dass die betreffenden politischen Anzeigen nicht dieser Verordnung genügen. Hierzu ergreifen die Herausgeber politischer Werbung die erforderlichen Maßnahmen, um die Übermittlung von Meldungen zu ermöglichen und zu erleichtern, die alle folgenden Elemente enthalten:
- a)
- eine begründete Erklärung der Gründe, warum die natürliche oder juristische Person, die die Meldung einreicht, annimmt, dass die fragliche politische Anzeige dieser Verordnung nicht genügt,
- b)
- Angaben, die die Identifizierung der politischen Anzeige ermöglichen,
- c)
- den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden juristischen bzw. natürlichen Person.
(4) Die Herausgeber politischer Werbung übermitteln der juristischen bzw. natürlichen Person, die die Meldung gemäß Absatz 1 übermittelt hat, unverzüglich eine Bestätigung des Eingangs der Meldung.
(5) Die Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich um sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen handelt, müssen unverzüglich:
- a)
- die gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen sorgfältig, unparteiisch und objektiv prüfen und bearbeiten,
- b)
- die natürliche oder juristische Person, die die Meldung gemäß Absatz 1 vorgenommen hat, über die daraufhin ergriffenen Folgemaßnahmen unterrichten.
(6) Die Herausgeber politischer Werbung, bei denen es sich nicht um sehr große Online-Plattformen und sehr große Online-Suchmaschinen handelt, müssen unverzüglich:
- a)
- sich nach besten Kräften bemühen, die gemäß Absatz 1 eingegangenen Meldungen sorgfältig, unparteiisch und objektiv zu prüfen und zu bearbeiten,
- b)
- die natürliche oder juristische Person, die die Meldung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgenommen hat, – zumindest bei einer entsprechenden Anfrage – über die daraufhin ergriffenen Folgemaßnahmen unterrichten; die Herausgeber politischer Werbung, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2013/34/EU als Kleinstunternehmen gelten, bemühen sich nach besten Kräften, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Buchstabens sicherzustellen.
(7) Im letzten Monat vor einer Wahl oder einem Referendum bearbeiten die Herausgeber politischer Werbung jede Meldung, die sie über eine politische Anzeige im Zusammenhang mit dieser Wahl oder diesem Referendum erhalten, innerhalb von 48 Stunden, sofern die Meldung auf der Grundlage der in der Meldung enthaltenen Informationen vollständig bearbeitet werden kann. Die Herausgeber politischer Werbung, die als Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2013/34/EU gelten, bemühen sich nach besten Kräften, jede Meldung, die sie zu einer politischen Anzeige im Zusammenhang mit dieser Wahl oder diesem Referendum erhalten, unverzüglich zu bearbeiten.
(8) Die Herausgeber politischer Werbung stellen eindeutige und benutzerfreundliche Informationen über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten in Bezug auf die politische Anzeige, auf die sich die Meldung bezieht, und gegebenenfalls über die Verwendung automatisierter Mittel für die Bearbeitung von Meldungen bereit.
(9) Die Herausgeber politischer Werbung unterrichten die betreffenden Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen unverzüglich über alle Maßnahmen, die sie nach Meldungen gemäß diesem Artikel ergreifen und die sich auf die Verfügbarkeit oder Darstellung der betroffenen politischen Anzeige auswirken.
(10) Die Herausgeber politischer Werbung können auf sich wiederholende Meldungen nach Absatz 1, die dieselbe Anzeige oder Werbekampagne betreffen, mittels automatisierter Werkzeuge gemeinsam antworten oder durch eine Bekanntmachung auf ihrer Website unter Bezugnahme auf die betreffenden Meldungen.
(11) Die Kommission kann nach Konsultation des in Artikel 22 Absatz 8 genannten Netzes der nationalen Kontaktstellen Leitlinien herausgeben, um die Herausgeber politischer Werbung bei der Anwendung dieses Artikels zu unterstützen.
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