Artikel 22 VO (EU) 2024/900
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle
(1) Die Aufsichtsbehörden nach Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679 oder der Europäische Datenschutzbeauftragte nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2018/1725 sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Überwachung der Anwendung der Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung verantwortlich. Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten sinngemäß. Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 findet Anwendung auf Maßnahmen nach den Artikeln 18 und 19 der vorliegenden Verordnung.
(2) Der in Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/679 genannte Europäische Datenschutzausschuss arbeitet von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission Leitlinien aus, mit denen die in der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufsichtsbehörden bei der Bewertung der Frage unterstützt werden sollen, ob die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die Einhaltung der Pflichten nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 dieser Verordnung durch Anbieter von Vermittlungsdiensten im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 überwachen. Die nach der Verordnung (EU) 2022/2065 benannten zuständigen Behörden können auch eine der zuständigen Behörden sein, die die Erfüllung der Pflichten der Online-Vermittlungsdienste nach den Artikeln 7 bis 17 und 21 dieser Verordnung überwachen. Der Koordinator für digitale Dienste nach Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 ist in jedem Mitgliedstaat dafür verantwortlich, die Koordinierung der Anbieter von „Vermittlungsdiensten” nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2022/2065 auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Artikel 49, Artikel 58 Absätze 1 bis 4 und Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 finden im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung auf Anbieter von Vermittlungsdiensten Anwendung. Artikel 51 der Verordnung (EU) 2022/2065 gilt entsprechend für die Befugnisse der gemäß diesem Absatz benannten zuständigen Behörden.
(4) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung und Durchsetzung der in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels nicht genannten Aspekte dieser Verordnung zuständig sind. Diese zuständigen Behörden können sich von den in den Absätzen 1 und 3 dieses Artikels genannten Behörden unterscheiden und mit den in Artikel 30 der Richtlinie 2010/13/EU genannten identisch sein. Jede nach diesem Absatz benannte zuständige Behörde ist vollständig unabhängig von der Branche, von Interventionen von außen oder von politischem Druck. Sie handelt vollständig unabhängig, sorgt für eine wirksame Überwachung und trifft die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen, um die einheitliche Aufsicht, Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen.
(5) Die in Absatz 4 genannten zuständigen Behörden haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Verordnung die Befugnis,
- a)
- im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen Zugang zu Daten, Dokumenten bzw. zu allen erforderlichen Informationen, insbesondere von dem betreffenden Sponsor oder den betreffenden Anbietern politischer Werbedienstleistungen, zu verlangen, die die zuständigen Behörden nur für die Zwecke der Überwachung und Bewertung der Einhaltung dieser Verordnung verwenden dürfen,
- b)
- Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu warnen, wenn sie ihre Pflichten nach Maßgabe dieser Verordnung nicht erfüllen,
- c)
- die Einstellung von Verstößen anzuordnen und Sponsoren oder Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Verordnung nachzukommen,
- d)
- gegebenenfalls Geldbußen, finanzielle Sanktionen oder andere finanzielle Maßnahmen zu verhängen oder eine Justizbehörde zu ersuchen, dies zu tun,
- e)
- erforderlichenfalls ein Zwangsgeld zu verhängen oder eine Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat zu ersuchen, dies zu tun,
- f)
- erforderlichenfalls Abhilfemaßnahmen zu verhängen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen und erforderlich sind, um den Verstoß wirksam zu beenden, oder eine Justizbehörde in ihrem Mitgliedstaat ersuchen, dies zu tun,
- g)
- eine Erklärung zu veröffentlichen, in der die Art des Verstoßes sowie die juristische(n) und natürliche(n) Person(en) genannt wird bzw. werden, die für den Verstoß gegen eine in diesen Verordnungen festgelegte Verpflichtung verantwortlich ist bzw. sind,
- h)
- in allen Räumlichkeiten, die die Anbieter politischer Werbedienstleistungen zu Zwecken ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzen, Nachprüfungen durchzuführen oder eine Justizbehörde um die Anordnung solcher Nachprüfungen zu ersuchen, oder andere Behörden zu ersuchen, dies zu tun, um auf gleich welchen Speichermedien enthaltene Informationen zu untersuchen, sicherzustellen oder Kopien oder Auszüge davon anzufertigen oder zu erhalten.
(6) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den zuständigen nationalen Behörden alle erforderlichen Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus dieser Verordnung zur Verfügung stehen, einschließlich ausreichender technischer, finanzieller und personeller Ressourcen, um die Einhaltung der Vorschriften durch Sponsoren und Anbieter politischer Werbedienstleistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dieser Verordnung angemessen zu überwachen.
(7) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass es eine wirksame und strukturierte Zusammenarbeit und Koordinierung auf nationaler Ebene zwischen allen einschlägigen in den Absätzen 1 bis 4 genannten zuständigen Behörden gibt, um einen schnellen und gesicherten Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben und -befugnisse nach dieser Verordnung zu erleichtern, unter anderem durch die Meldung ermittelter Verstöße, die für andere Behörden von Relevanz sind, den Austausch von Erkenntnissen und Fachwissen und Kontakte bei der Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften.
(8) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 9 Unterabsatz 2 benannten nationalen Kontaktstellen treten regelmäßig auf Unionsebene im Netz der nationalen Kontaktstellen zusammen. Das Netz der nationalen Kontaktstellen dient als Plattform für den regelmäßigen Informationsaustausch, bewährte Verfahren und die strukturierte Zusammenarbeit zwischen den nationalen Kontaktstellen und der Kommission zu allen Aspekten dieser Verordnung. Insbesondere erleichtert das Netz der nationalen Kontaktstellen die Zusammenarbeit auf Unionsebene bei der Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung und begünstigt in Kooperation mit den einschlägigen Interessenträgern die Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung von Sponsoren und Anbietern politischer Werbedienstleistungen bei der Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung. Das Netz der nationalen Kontaktstellen tritt mindestens zweimal jährlich sowie – bei Bedarf – auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats hin zusammen. Es arbeitet eng mit dem Europäischen Kooperationsnetz für Wahlen, der Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste und anderen einschlägigen Netzen oder Gremien zusammen, um den raschen und sicheren Austausch von Informationen über Fragen im Zusammenhang mit der Aufsicht und Durchsetzung im Rahmen dieser Verordnung zu erleichtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen des Netzes nationaler Kontaktstellen teil und leistet administrative Unterstützung.
(9) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so stellt er sicher, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass diese Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng und wirksam zusammenarbeiten.
Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke aller Aspekte dieser Verordnung eine zuständige nationale Behörde als Kontaktstelle auf Unionsebene.
Die nationalen Kontaktstellen unterstützen und begünstigen eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie mit den nationalen Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Kontaktdaten ihrer nationalen Kontaktstellen. Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen erforderlichenfalls dem Netz der nationalen Kontaktstellen den Namen der anderen zuständigen Behörden und ihre jeweiligen Aufgaben mit.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.