Artikel 2 VO (EU) 2024/903
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „grenzüberschreitende Interoperabilität” die Fähigkeit von Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten, durch Daten-, Informations- und Wissensaustausch mittels digitaler Prozesse — unter Einhaltung der mit einer derartigen grenzüberschreitenden Interaktion verbundenen rechtlichen, organisatorischen, semantischen und technischen Anforderungen — miteinander zu interagieren;
- 2.
- „transeuropäische digitale öffentliche Dienste” digitale Dienste, die von Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen füreinander oder für natürliche oder juristische Personen in der Union erbracht werden und eine Interaktion über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinaus, zwischen Einrichtungen der Union oder zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen über deren Netz- und Informationssysteme erfordern;
- 3.
- „Netz- und Informationssystem” ein Netz- und Informationssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates(1);
- 4.
- „Interoperabilitätslösung” eine weiterverwendbare Ressource, die rechtliche, organisatorische, semantische oder technische Anforderungen zur Ermöglichung grenzüberschreitender Interoperabilität betrifft, beispielsweise konzeptionelle Rahmen, Leitlinien, Referenzarchitekturen, technische Spezifikationen, Normen, Dienste und Anwendungen sowie dokumentierte technische Komponenten, wie etwa Quellcode;
- 5.
- „Einrichtungen der Union” die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die durch den EUV, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft oder auf deren Grundlage geschaffen wurden;
- 6.
- „öffentliche Stelle” eine öffentliche Stelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);
- 7.
- „Daten” Daten im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
- 8.
- „maschinenlesbares Format” ein maschinenlesbares Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2019/1024;
- 9.
- „GovTech” die technologiegestützte Zusammenarbeit zwischen Akteuren des öffentlichen und des privaten Sektors zur Unterstützung des digitalen Wandels im öffentlichen Sektor;
- 10.
- „Norm” eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(4);
- 11.
- „technische IKT-Spezifikation” eine technische IKT-Spezifikation im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
- 12.
- „Open-Source-Lizenz” eine Lizenz, bei der die Weiterverwendung, Weitergabe und Änderung von Software auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung des Rechteinhabers für alle Verwendungen gestattet ist, die bestimmten Bedingungen unterliegen kann, und bei der der Quellcode der Software den Nutzern unterschiedslos zur Verfügung gestellt wird;
- 13.
- „höchste Managementebene” eine Führungskraft, ein Management-, Koordinierungs- oder Aufsichtsgremium auf der höchsten Verwaltungsebene, unter Berücksichtigung der Governance-Regelungen für die höchsten Ebenen in den einzelnen Einrichtungen der Union;
- 14.
- „Interoperabilitäts-Reallabor” eine kontrollierte Umgebung, die von einer Einrichtung der Union oder einer öffentlichen Stelle für Entwicklung, Training, Erprobung und Validierung innovativer Interoperabilitätslösungen — falls anwendbar, unter realen Bedingungen — eingerichtet wurde und die grenzüberschreitende Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste für einen begrenzten Zeitraum unter Regulierungsaufsicht unterstützt;
- 15.
- „verbindliche Anforderung” eine Verpflichtung, ein Verbot, eine Bedingung, ein Kriterium oder eine Beschränkung rechtlicher, organisatorischer, semantischer oder technischer Art, die bzw. das von einer Einrichtung der Union oder einer öffentlichen Stelle in Bezug auf einen oder mehrere transeuropäische digitale öffentliche Dienste festgelegt wird und sich auf die grenzüberschreitende Interoperabilität auswirkt.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80).
- (2)
Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).
- (3)
Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt) (ABl. L 152 vom 3.6.2022, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12).
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