Artikel 3 VO (EU) 2024/903
Interoperabilitätsbewertung
(1) Vor einer Entscheidung über neue oder wesentlich geänderte verbindliche Anforderungen führt eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle eine Interoperabilitätsbewertung durch.
Wurde in Bezug auf verbindliche Anforderungen bereits eine Interoperabilitätsbewertung durchgeführt oder werden die verbindlichen Anforderungen durch Lösungen umgesetzt, die von Einrichtungen der Union bereitgestellt werden, so ist die betreffende öffentliche Stelle nicht verpflichtet, eine weitere Interoperabilitätsbewertung in Bezug auf die betreffenden Anforderungen durchzuführen. Für eine Reihe von verbindlichen Anforderungen kann eine einzige Interoperabilitätsbewertung durchgeführt werden.
Die betreffende Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle kann die Interoperabilitätsbewertung auch in anderen Fällen durchführen.
(2) Im Rahmen einer Interoperabilitätsbewertung wird in geeigneter Weise Folgendes ermittelt und bewertet:
- a)
- die Auswirkungen der verbindlichen Anforderungen auf die grenzüberschreitende Interoperabilität, unter Verwendung des in Artikel 6 genannten Europäischen Interoperabilitätsrahmens als Unterstützungsinstrument;
- b)
- die Interessenträger, für die die verbindlichen Anforderungen von Belang sind;
- c)
- die in Artikel 7 genannten Lösungen für ein interoperables Europa, die die Umsetzung der verbindlichen Anforderungen unterstützen.
Die Einrichtung der Union oder die öffentliche Stelle veröffentlicht in einem maschinenlesbaren Format, durch das eine automatische Übersetzung erleichtert wird, einen Bericht über das Ergebnis der Interoperabilitätsbewertung, einschließlich der im Anhang aufgeführten Punkte, auf einer offiziellen Website. Sie übermittelt diesen Bericht auf elektronischem Wege dem nach Artikel 15 eingerichteten Beirat für ein interoperables Europa (im Folgenden „Beirat” ). Die Verpflichtung gemäß dem vorliegenden Absatz schränkt die bestehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über den Zugang zu Dokumenten nicht ein. Durch die Veröffentlichung dieses Berichts dürfen weder Rechte des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnisse noch die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet werden.
(3) Die Einrichtungen der Union und die öffentlichen Stellen können entscheiden, welche Stelle die für die Durchführung der Interoperabilitätsbewertung erforderliche Unterstützung leistet. Die Kommission stellt technische Werkzeuge zur Unterstützung der Interoperabilitätsbewertung bereit, einschließlich eines Online-Tools zur Erleichterung der Fertigstellung des Berichts und seiner Veröffentlichung auf dem in Artikel 8 genannten Portal für ein interoperables Europa.
(4) Die betreffende Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle konsultiert die direkt betroffenen Nutzer der Dienste — einschließlich der Bürgerinnen und Bürger — oder deren Vertreter. Diese Konsultation lässt den Schutz gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder die Sicherheit solcher Dienste unberührt.
(5) Bis zum 12. Januar 2025 nimmt der Beirat die in Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe a genannten Leitlinien an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.