Artikel 4 VO (EU) 2024/903
Weitergabe und Weiterverwendung von Interoperabilitätslösungen zwischen Einrichtungen der Union und öffentlichen Stellen
(1) Eine Einrichtung der Union oder öffentliche Stelle stellt anderen solchen Stellen auf deren Antrag hin Interoperabilitätslösungen zur Verfügung, die einen transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienst unterstützen, einschließlich der technischen Dokumentation und, falls anwendbar, der Versionsgeschichte des dokumentierten Quellcodes und der Verweise auf verwendete offene Standards oder technische Spezifikationen.
Die Pflicht zur Weitergabe gilt nicht für die folgenden Interoperabilitätslösungen, nämlich diejenigen:
- a)
- die Prozesse unterstützen, die nicht unter den gesetzlich oder anderweitig verbindlich festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden Einrichtung der Union öffentlichen Stelle fallen oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch die allgemeine Verwaltungspraxis in den betreffenden Einrichtungen der Union oder dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten öffentlichen Auftrag fallen, vorausgesetzt, dass der Umfang des öffentlichen Auftrags transparent ist und überprüft wird;
- b)
- an denen Dritte Rechte des geistigen Eigentums innehaben, mit denen die Möglichkeit für eine Weitergabe der Lösung zwecks Weiterverwendung beschränkt wird;
- c)
- bei denen der Zugang ausgeschlossen oder beschränkt ist aufgrund:
- i)
- vertraulicher Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2008/114/EG des Rates(1);
- ii)
- des Schutzes der Verteidigungsinteressen oder der öffentlichen Sicherheit einschließlich nationaler kritischer Infrastrukturen.
(2) Damit die weiterverwendende Stelle die Interoperabilitätslösung autonom verwalten kann, legt die weitergebende Stelle etwaige Bedingungen fest, die für die Weiterverwendung der Lösung gelten, einschließlich etwaiger Garantien, die der weiterverwendenden Stelle in Bezug auf Zusammenarbeit, Unterstützung und Wartung gegeben werden. Diese Bedingungen können den Ausschluss der Haftung der weitergebenden Stelle im Falle eines Missbrauchs der Interoperabilitätslösung durch die weiterverwendende Stelle umfassen. Vor der Annahme der Interoperabilitätslösung legt die weiterverwendende Stelle der weitergebenden Stelle auf Anfrage eine Bewertung der Lösung vor, in der sie darlegt, wie sie in der Lage ist, die Cybersicherheit und die Weiterentwicklung der weiterverwendeten Interoperabilitätslösung autonom zu verwalten.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa oder in einem damit verbundenen Portal, Katalog oder Speicher veröffentlicht werden. In diesem Fall gilt Absatz 2 nicht für die weitergebende Stelle. Auf Antrag der weitergebenden Stelle veröffentlicht die Kommission die betreffenden Inhalte im Portal für ein interoperables Europa.
(4) Eine Einrichtung der Union oder eine öffentliche Stelle oder ein Dritter, die bzw. der eine Interoperabilitätslösung weiterverwendet, kann diese Lösung an die eigenen Bedürfnisse anpassen, soweit nicht Rechte des geistigen Eigentums Dritter die Anpassung der Interoperabilitätslösung einschränken. Ist die Interoperabilitätslösung gemäß Absatz 3 öffentlich zugänglich gemacht worden, so wird auch die angepasste Interoperabilitätslösung in gleicher Weise öffentlich zugänglich gemacht.
(5) Die weitergebende Stelle und die weiterverwendende Stelle können eine Vereinbarung über die Aufteilung der Kosten einer künftigen Weiterentwicklung der Interoperabilitätslösung schließen.
(6) Bei der Entscheidung über die Umsetzung von Interoperabilitätslösungen räumen die Einrichtungen der Union und die öffentlichen Stellen der Umsetzung von Interoperabilitätslösungen, die keine restriktiven Lizenzbedingungen enthalten, wie etwa quelloffene Lösungen, den Vorrang ein, sofern diese Interoperabilitätslösungen in Bezug auf Funktionalität, Gesamtkosten, Nutzerorientierung, Cybersicherheit oder andere relevante objektive Kriterien gleichwertig sind. Die Kommission leistet Unterstützung bei der Ermittlung solcher Interoperabilitätslösungen gemäß Artikel 9.
(7) Der Beirat erlässt Leitlinien für die Weitergabe von Interoperabilitätslösungen.
Fußnote(n):
- (1)
Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).
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