Artikel 16 VO (EU) 2024/994
Wartung, Systemverfügbarkeit und Datenverfügbarkeit
(1) Die Kommission stellt über das Online-Portal Leitlinien und Anleitungen für die Registrierung und Verwaltung von Modellen im EPREL-Konformitätssystem bereit.
(2) Die Kommission stellt ein Helpdesk bereit, um die technische Unterstützung von Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden sicherzustellen. Das Helpdesk ist während der normalen Arbeitszeiten an den Arbeitstagen der Kommission verfügbar, die jährlich im Beschluss der Kommission über Feiertage für die Bediensteten der Europäischen Organe in Brüssel und Luxemburg festgelegt sind. Diese Arbeitstage werden auf dem Online-Portal veröffentlicht. Bei dringenden Ersuchen wird technische Unterstützung auch zwischen dem 27. und dem 31. Dezember gewährleistet.
(3) Der schriftliche Austausch zwischen Lieferanten und dem Helpdesk wird für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abschluss der Angelegenheit gespeichert und den Marktüberwachungsbehörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(4) Die Kommission kann die Verfügbarkeit des EPREL-Konformitätssystems oder des öffentlichen EPREL-Systems bei einer Störung, einem Cyberangriff oder einer dringenden Sicherheitsmaßnahme ohne Vorankündigung unterbrechen und den Zugang zu den Systemen so lange sperren, bis die Sicherheit wiederhergestellt ist.
(5) Ist eine Registrierung aufgrund einer vorübergehenden Nichtverfügbarkeit oder Fehlfunktion des EPREL-Konformitätssystems nicht möglich, erfasst die Kommission die Daten und die Zeit der Nichtverfügbarkeit, speichert die Aufzeichnungen über die Nichtverfügbarkeit und stellt sie den Marktüberwachungsbehörden und Lieferanten auf Anfrage mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung.
(6) Sowohl das EPREL-Konformitätssystem als auch das öffentliche EPREL-System muss jederzeit zugänglich sein, außer bei notwendigen und zuvor angekündigten Wartungstätigkeiten, wie der Einführung neuer Softwareversionen. Die Kommission kündigt die Unzugänglichkeit auf der Konformitäts-Website bzw. auf der öffentlichen Website im Voraus an.
(7) Weder die Kommission noch die Lieferanten haften für einen Verlust von in EPREL eingegebenen Daten, der auf Ursachen zurückzuführen ist, die nicht ihrer Kontrolle unterliegen.
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