Artikel 15 VO (EU) 2024/994

Datenaustauschmodell und Softwarefreigabeverwaltung

(1) Die Lieferanten registrieren Produktmodelle entweder über die interaktive EPREL-Konformitäts-Website oder durch Hochladen der Modelldaten, wobei sie die neueste verfügbare Version des Datenaustauschmodells verwenden. Dies gilt insbesondere für die Angaben in den Tabellen des Produktdatenblatts und für die technischen Angaben im einschlägigen delegierten Rechtsakt.

(2) Jede Änderung des Datenaustauschmodells, die Änderungen an der von den Lieferanten verwendeten Software erfordert, wird von der Kommission mindestens zwei Monate vor ihrer Anwendung im EPREL-Konformitätsproduktionssystem angekündigt und für Vortests im EPREL-Konformitätsannahmesystem zur Verfügung gestellt.

(3) Eine Vorankündigung ist nur erforderlich, wenn die Änderung eine Funktionsstörung oder einen Fehler aufseiten des Lieferanten oder in das EPREL-Konformitätssystem hochgeladene fehlerhafte Daten nach sich zieht.

(4) Die Verpflichtung, die Modelldaten von Produkten unter Verwendung eines neuen Datenaustauschmodells hochzuladen, gilt nur für die Registrierung neuer Modelle.

(5) Jede Änderung des Übertragungsprotokolls, die Änderungen an der von den Lieferanten verwendeten Software erfordert, wird von der Kommission angekündigt und im EPREL-Konformitätsannahmesystem mit ausreichender Dokumentation mindestens vier Monate vor der Anwendung im EPREL-Konformitätsproduktionssystem bereitgestellt.

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