Artikel 8 VO (EU) 2024/994
Öffentliche Kontaktstellen und Konformitäts-Kontaktstellen der Lieferanten
(1) Die Anbieter geben im öffentlichen Teil von EPREL als öffentliche Kontaktstelle die Kontaktdaten der Abteilung oder Stelle an, die die Kommunikation mit der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Verwendung des Produkts und die Kundenunterstützung sicherstellt, einschließlich einer allgemeinen E-Mail-Adresse, die keine personenbezogenen Daten enthält. Für andere geografische oder sprachliche Gebiete oder Länder können im Einklang mit der Website des Lieferanten weitere Kontaktstellen bereitgestellt werden.
(2) Die Lieferanten geben im Konformitätsteil von EPREL als ihre Konformitäts-Kontaktstelle auch die Kontaktdaten der Abteilung oder Stelle an, die die Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden sicherstellt, einschließlich einer Telefonnummer, einer physischen Anschrift innerhalb der EU und einer allgemeinen E-Mail-Adresse, die keine personenbezogenen Daten enthält.
(3) Für jedes Produktmodell, für den öffentlichen Teil und für den Konformitätsteil können unterschiedliche Kontaktstellen bereitgestellt werden.
(4) Der Lieferant ist für die Richtigkeit der Angaben zu den Kontaktstellen verantwortlich und aktualisiert sie.
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