Artikel 1 VO (EU) 2025/1042
(1) Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von verzinnten Flacherzeugnissen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl (Verpackungsblecherzeugnisse), auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert, die derzeit unter den KN-Codes 72101100, 721012, ex721070, 72109040, ex72109080, 721210 und ex721240 (TARIC-Codes 7210701015, 7210708020, 7210708092, 7210908020, 7212402010, 7212408012, 7212408030, 7212408080 und 7212408085) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
| Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
|---|---|---|
|
Baosteel Group:
|
13,1 % | 89LB |
| Shougang Jingtang United Iron & Steel Co., Ltd. | 46,7 % | 89LC |
| Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 24,5 % | |
| Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China | 62,3 % | 8999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Tonnen verzinnter Erzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
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