Artikel 2 VO (EU) 2025/1044
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.
- „Antragsteller” (applicant): ein Inhaber eines/einer gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands ausgestellten Zeugnisses, einer Lizenz oder eines anderen Dokuments, der die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen gemäß dieser Verordnung oder die Anerkennung eines Zeugnisses zum Zwecke der Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen beantragt;
- 2.
- „Zeugnis” (certificate): ein gemäß den Rechtsvorschriften eines Drittlands ausgestelltes Dokument, mit dem die Einhaltung der Zivilluftfahrtvorschriften bescheinigt wird;
- 3.
- „Anrechnung” (credit): die Anerkennung durch die zuständige Behörde der Ausbildung, die der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Drittlands erteilten Fluglotsenlizenz absolviert hat, zum Zweck der Beantragung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen gemäß dieser Verordnung.
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