Artikel 3 VO (EU) 2025/1044

Anerkennung von in Drittländern erteilten Lizenzen und Zeugnissen für Fluglotsen

Unbeschadet internationaler Abkommen, die zwischen der Union und einem Drittland nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 geschlossen wurden, können die Mitgliedstaaten

a)
Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen nach Artikel 4 dieser Verordnung erteilen,
b)
Fluglotsenlizenzen und damit verbundene Erlaubnisse, Rechte oder Zeugnisse nach Artikel 5 dieser Verordnung anerkennen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.