Artikel 3 VO (EU) 2025/1044
Anerkennung von in Drittländern erteilten Lizenzen und Zeugnissen für Fluglotsen
Unbeschadet internationaler Abkommen, die zwischen der Union und einem Drittland nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 geschlossen wurden, können die Mitgliedstaaten
- a)
- Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen nach Artikel 4 dieser Verordnung erteilen,
- b)
- Fluglotsenlizenzen und damit verbundene Erlaubnisse, Rechte oder Zeugnisse nach Artikel 5 dieser Verordnung anerkennen.
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