Artikel 4 VO (EU) 2025/1044
Erteilung von Lizenzen
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen nach Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt B Punkt ATCO.B.001 der Verordnung (EU) 2015/340 auf der Grundlage von Zeugnissen erteilen, die nach dem Recht eines Drittlands erteilt wurden, sofern der Antragsteller alle folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Er ist mindestens 18 Jahre alt.
- b)
- Er weist die Einhaltung der in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitte 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2015/340 festgelegten einschlägigen Anforderungen nach.
- c)
- Er muss Inhaber eines gültigen nach Anhang IV (Teil-MED) der Verordnung (EU) 2015/340 ausgestellten Tauglichkeitszeugnisses sein.
- d)
- Er muss ein angemessenes Sprachniveau gemäß den Anforderungen in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt B Punkte ATCO.B.030 bis ATCO.B.040 der Verordnung (EU) 2015/340 nachweisen.
(2) Der Inhaber einer nach dem Recht eines Drittlands erteilten Fluglotsenlizenz kann bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen beantragen, nachdem er eine Empfehlung einer Ausbildungsorganisation erhalten hat, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt und für die Durchführung einer Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen gemäß der genannten Verordnung zugelassen ist.
(3) Gibt die Ausbildungsorganisation auf Antrag des Antragstellers eine Empfehlung nach Absatz 2 dieses Artikels ab, so muss diese Empfehlung Folgendes enthalten:
- a)
- eine Erläuterung des Umfangs der mit einer unter Absatz 2 genannten und von einem Drittland erteilten Fluglotsenlizenz verbundenen Rechte;
- b)
- Angaben dazu, für welche Anforderungen von Anhang I (Teil ATCO) der Verordnung (EU) 2015/340 Anrechnungen gewährt werden;
- c)
- eine Erläuterung der vom Antragsteller durchgeführten Zusatzausbildung, einschließlich der erforderlichen Prüfungen und Beurteilungen;
- d)
- eine Bestätigung, dass der Antragsteller die in der Empfehlung erläuterten Anforderungen an die Ausbildung, Prüfung und Beurteilung erfüllt und dies als mit dem erfolgreichen Abschluss der Erstausbildung, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/340 für die Erteilung einer Auszubildendenlizenz für Fluglotsen erforderlich ist, gleichwertig angesehen werden kann;
- e)
- Kopien aller einschlägigen Belege, auch der einschlägigen Anforderungen und Verfahren des Drittlands, aus denen hervorgeht, wie die Ausbildungsorganisation die in den Buchstaben a bis d aufgeführten Elemente überprüft hat.
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Zusatzausbildung, einschließlich der geforderten Prüfungen und Beurteilungen, muss von einer Ausbildungsorganisation durchgeführt werden, die die Anforderungen von Anhang III (Teil ATCO.OR) der Verordnung (EU) 2015/340 erfüllt und gemäß jener Verordnung dafür zugelassen ist, die Erstausbildung zum Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen anzubieten.
(4) Für die Zwecke der Erteilung von Auszubildendenlizenzen für Fluglotsen muss bei jeder von der zuständigen Behörde gewährten Anrechnung die in Absatz 2 genannte Empfehlung berücksichtigt werden.
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