Artikel 5 VO (EU) 2025/1044
Anerkennung von Zeugnissen
(1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann gemäß dem Recht eines Drittlands erteilte Fluglotsenlizenzen und damit verbundene Erlaubnisse, Befugnisse oder Zeugnisse für die Zwecke der Durchführung von Ausbildung und Beurteilungen anerkennen, sofern der Antragsteller die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
- a)
- Er ist Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die von einem Drittland gemäß Anhang 1 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt ( „Abkommen von Chicago” ) erteilt wurde, und verfügt über eine Erlaubnis und gegebenenfalls eine Befugnis, die derjenigen entspricht, die ihm zur Durchführung von Ausbildung oder Beurteilungen berechtigt.
- b)
- Er hat gegenüber der in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/340 genannten zuständigen Behörde nachgewiesen, dass er eine Ausbildung erhalten und erfolgreich Prüfungen und Beurteilungen bestanden hat, die den in Anhang I (Teil ATCO) Teilabschnitt D Abschnitt 5 der genannten Verordnung gleichwertig sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Rechte sind auf die Durchführung von Ausbildung und Beurteilung in Organisationen beschränkt, die über die Zertifizierung für die Erstausbildung von Fluglotsen verfügen.
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