Artikel 9 VO (EU) 2025/1106

Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1) Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen des SAFE-Instruments in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung” ) im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2) Die Anleihe- und Darlehenstransaktionen im Rahmen des SAFE-Instruments werden in Euro abgewickelt.

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