Gesetze
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Europäisches Sekundärrecht
VO (EU) 2025/1106
VO (EU) 2025/1106
Verordnung (EU) 2025/1106 des Rates vom 27. Mai 2025 zur Festlegung des Instruments „Sicherheitsmaßnahmen für Europa (SAFE) durch die Stärkung der europäischen Verteidigungsindustrie“
Informationen
Ausfertigungsdatum
27.01.2025
Alle Normen
Präambel
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Artikel 3
Komplementärer Charakter des SAFE-Instruments
Artikel 4
Bedingungen für die Inanspruchnahme des SAFE-Instruments
Artikel 5
Form des finanziellen Beistands
Artikel 6
Höchstbetrag des finanziellen Beistands
Artikel 7
Antrag auf finanziellen Beistand und Investitionspläne für die europäische Verteidigungsindustrie
Artikel 8
Entscheidung über den Antrag auf finanziellen Beistand
Artikel 9
Anleihe- und Darlehenstransaktionen
Artikel 10
Darlehensvereinbarung und operative Modalitäten
Artikel 11
Vorfinanzierung
Artikel 12
Vorschriften für Tranchenzahlungen und Aussetzung von Darlehen
Artikel 13
Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio
Artikel 14
Kontrolle und Prüfungen
Artikel 15
Berichterstattung
Artikel 16
Förderfähigkeitsregeln für gemeinsame Beschaffungen zur Unterstützung von Investitionen für die Verteidigungsindustrie
Artikel 17
Bedingungen für die Beteiligung von sonstigen Rechtsträgern und Gütern aus Drittländern
Artikel 18
Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Aufträgen
Artikel 19
Fälle, in denen im Zusammenhang mit einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gerechtfertigt ist
Artikel 20
Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr und Lieferung von Verteidigungsgütern
Artikel 21
Anwendung der Vorschriften für Verschlusssachen und vertrauliche Informationen
Artikel 22
Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit
Artikel 23
Inkrafttreten
Schlussformel (nicht amtlich)
ANHANG
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER MEHRWERTSTEUER IM RAHMEN DES SAFE-INSTRUMENTS