Artikel 20 VO (EU) 2025/1106
Mehrwertsteuerbefreiung bei der Einfuhr und Lieferung von Verteidigungsgütern
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren von Verteidigungsgütern oder sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke als Teil von Aufträgen, die infolge von durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen durchgeführt werden, von der nach der Richtlinie 2006/112/EG geltenden Mehrwertsteuer befreit. Dabei handelt es sich um eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug.
(2) Die im Anhang enthaltene Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer dient der Bestätigung, dass der Umsatz nach dieser Verordnung von der Mehrwertsteuer befreit werden kann. Diese Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Rechtsträgers abgestempelt, der die Verteidigungsgüter oder sonstigen Güter für Verteidigungszwecke als Teil von Aufträgen erwirbt, die infolge von durch das SAFE-Instrument unterstützten Beschaffungen erteilt werden, und von dem Lieferanten dieser Güter als Teil seiner Aufzeichnungen aufbewahrt.
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