Artikel 19 VO (EU) 2025/1106
Fälle, in denen im Zusammenhang mit einer im Rahmen des SAFE-Instruments unterstützten Beschaffung die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Veröffentlichung einer Bekanntmachung gerechtfertigt ist
Bei Beschaffungen, an denen mindestens ein Mitgliedstaat beteiligt ist, der finanziellen Beistand im Rahmen des SAFE-Instruments erhält, wird für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2009/81/EG davon ausgegangen, dass die Bedingung der Dringlichkeit aufgrund von Krisensituationen erfüllt ist.
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