Artikel 18 VO (EU) 2025/1106
Änderung von Rahmenvereinbarungen oder Aufträgen
(1) Wird eine Beschaffung durch das SAFE-Instrument unterstützt, so gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Auftrag, wenn diese Vereinbarung oder dieser Auftrag die Beschaffung von Verteidigungsgütern zum Gegenstand hat, von mindestens einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten ganz oder teilweise mit dem im Rahmen des SAFE-Instruments gewährten Darlehen finanziert wird und in ihr bzw. ihm nicht die Möglichkeit wesentlicher Änderungen vorgesehen ist. Bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 holt der öffentliche Auftraggeber, der die Rahmenvereinbarung geschlossen oder den Auftrag vergeben hat, die vorherige Zustimmung des Unternehmens ein, mit dem er diese Rahmenvereinbarung geschlossen oder dem er diesen Auftrag erteilt hat.
(2) Ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats kann eine bestehende Rahmenvereinbarung oder einen bestehenden Auftrag über Verteidigungsgüter ändern, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen oder dieser Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, um neue öffentliche Auftraggeber aus Ländern, die an der Beschaffung teilnehmen, als Vertragsparteien dieser Rahmenvereinbarung oder dieses Auftrags hinzuzufügen. Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG gilt nicht für öffentliche Auftraggeber, die nicht von Anbeginn an der Rahmenvereinbarung oder dem Auftrag beteiligt sind.
(3) Abweichend von Artikel 29 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG kann ein öffentlicher Auftraggeber eines Mitgliedstaats substanzielle Änderungen der in einer Rahmenvereinbarung oder einem Auftrag festgelegten Mengen vornehmen, deren geschätzter Wert über den in Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG festgelegten Schwellenwerten liegt, wenn diese Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen geschlossen oder dieser Auftrag an ein Unternehmen vergeben wurde, das Kriterien erfüllt, die den in Artikel 16 Absätze 3 bis 13 dieser Verordnung festgelegten gleichwertig sind, und sofern die Änderung für die Anwendung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels unbedingt erforderlich ist.
(4) Enthält der Auftrag eine Indexierungsklausel, so wird für die Berechnung des in Absatz 3 genannten Werts der aktualisierte Wert als Bezugspunkt herangezogen.
(5) Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine Rahmenvereinbarung oder einen Auftrag in den in Absatz 2 oder 3 dieses Artikels genannten Fällen geändert hat, veröffentlicht gemäß Artikel 32 der Richtlinie 2009/81/EG eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.
(6) In den Fällen gemäß den Absätzen 2 und 3 gilt der Grundsatz der gleichen Rechte und Pflichten für die Beziehungen zwischen den öffentlichen Auftraggebern, die Vertragsparteien der Rahmenvereinbarung oder des Auftrags sind, insbesondere hinsichtlich der Kosten für zusätzliche beschaffte Mengen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.