Artikel 17 VO (EU) 2025/1106
Bedingungen für die Beteiligung von sonstigen Rechtsträgern und Gütern aus Drittländern
(1) Die Union kann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte mit beitretenden Ländern, potenziellen Bewerberländern und anderen Bewerberländern als der Ukraine sowie sonstigen Drittländern, mit denen die Union eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft (nicht verbindliches Instrument) eingegangen ist, schließen, um die in Artikel 16 genannten Förderfähigkeitsbedingungen für diese Länder und ihre Hoheitsgebiete gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels zu öffnen.
(2) In der in Absatz 1 genannten bilateralen oder multilateralen Übereinkunft wird festgelegt, wie die in Artikel 16 genannten Förderfähigkeitsbedingungen anzuwenden sind. Insbesondere wird Folgendes festgelegt:
- a)
- die Bedingungen und Modalitäten der Beteiligung von Auftragnehmern und Unterauftragnehmern mit Sitz in dem Drittland an der gemeinsamen Beschaffung im Rahmen des SAFE-Instruments, einschließlich der Bedingungen für den Standort der Leitungs- und Verwaltungsstrukturen und für die Kontrolle durch Drittländer oder Rechtsträger aus Drittländern;
- b)
- die Vorschriften über den Standort der Infrastrukturen, Einrichtungen, Mittel und Ressourcen der an der gemeinsamen Beschaffung beteiligten Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die für die Herstellung von Verteidigungsgütern oder von sonstigen Gütern für Verteidigungszwecke genutzt werden, die im Rahmen von Aufträgen geliefert werden, die infolge gemeinsamer Beschaffungen im Rahmen des SAFE-Instruments erteilt werden;
- c)
- die Vorschriften über die Kosten von Komponenten mit Ursprung in dem Drittland, einschließlich eines Mindestanteils von Komponenten mit Ursprung in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine und eines Höchstanteils von Komponenten mit Ursprung weder in der Union, einem dem EWR angehörenden EFTA-Staat oder der Ukraine noch in einem Drittland, das Vertragspartei der Vereinbarung ist;
- d)
- die Vorschriften im Zusammenhang mit Beschränkungen über die Definition, Anpassung und Entwicklung der Konstruktion des im Rahmen des SAFE-Instruments beschafften Verteidigungsguts, die von Drittländern, die nicht Vertragsparteien der Vereinbarung sind, oder Rechtsträgern mit Sitz in deren Hoheitsgebiet auferlegt werden.
(3) Die bilaterale oder multilaterale Übereinkunft soll Folgendes bezwecken:
- a)
- Gewährleistung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen den Beiträgen und Vorteilen des Drittlands;
- b)
- Festlegung der Bedingungen für etwaige Finanzbeiträge, die das Drittland gegenüber der Union zu leisten hat;
- c)
- Festlegung sonstiger geeigneter Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Versorgung mit dem beschafften Produkt;
- d)
- Beitrag zu einer stärkeren Standardisierung der Verteidigungssysteme und einer höheren Interoperabilität zwischen den Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und dieser Drittländer.
(4) Die in Absatz 3 Buchstabe b genannten Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung und werden für Programme zur Unterstützung der Verteidigungsindustrie der Union, der ukrainischen Verteidigungsindustrie und der Ukraine gemäß den Vorschriften dieser Programme verwendet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.